§ 18 T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat natürliche Personen mit Bescheid als Lehrberechtigte in einem Lehrbetrieb anzuerkennen, wenn sie verlässlichpersönlich und fachlich geeignet sind.

(2) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Als persönlich nicht verlässlichgeeignet sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung odervon Amts wegen einerzu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem GerichtTat verurteilt wurdenworden sind, es sei denn, dass diewenn diese Verurteilung weder getilgt ist odernoch der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeitpersönlichen Eignung ist dem Ansuchen eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.

(3) Fachlich geeignet istsind Personen, wer

a) ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule oder eine höhere land- und forstwirtschaftliche Schule mit jeweils einschlägiger Fachrichtung absolviert hat,

a)

die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich besucht oder ein facheinschlägiges Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, sofern diese Ausbildungen bzw. Studien auch die für die Ausbildung von Lehrlingen wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften umfassen oder die, sofern diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht umfasst sind, an entsprechenden Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen erfolgreich teilgenommen haben,

b) im jeweiligen Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 die Meisterprüfung abgelegt hat oder

b)

die im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder

c) sonst eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen glaubhaft macht und den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungskurses oder Ausbildungslehrganges im Ausmaß von mindestens 40 Stunden nachweist.

c)

bei denen anderweitig eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann, sofern sie ergänzend an Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften vermitteln, mit einer Gesamtdauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden teilgenommen haben; eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine Facharbeiterprüfung im jeweils einschlägigen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das VorliegenAnerkennung als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn eine der tatsächlichen fachlichen Eignung und den Inhalt des Ausbildungskurses oder AusbildungslehrgangesVoraussetzungen nach litAbs. c erlassen1 nicht mehr gegeben ist.

(45) Ist der Eigentümer eines Lehrbetriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder den Pächter geleitet oder erfüllt der Eigentümer oder der Pächter nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1, so darf die Anerkennung als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige geeignete Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der (die) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.

(56) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die BauernkammerLandwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(67) Die Anerkennung kann sich auf die Lehrberechtigung in einzelnen Bereichen nach § 3 Abs. 2 erstrecken.

(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach den Abs. 1 oder 4 nicht mehr gegeben sind.

(8) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst vermittelt werden können.

(9) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(10) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung nach Abs. 8 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(11) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(12) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

a)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:

1.

auf bis zu zwei Lehrlinge zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person,

2.

auf jeden weiteren Lehrling zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.

Stand vor dem 24.06.2015

In Kraft vom 22.12.2012 bis 24.06.2015

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat natürliche Personen mit Bescheid als Lehrberechtigte in einem Lehrbetrieb anzuerkennen, wenn sie verlässlichpersönlich und fachlich geeignet sind.

(2) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Als persönlich nicht verlässlichgeeignet sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung odervon Amts wegen einerzu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem GerichtTat verurteilt wurdenworden sind, es sei denn, dass diewenn diese Verurteilung weder getilgt ist odernoch der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeitpersönlichen Eignung ist dem Ansuchen eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.

(3) Fachlich geeignet istsind Personen, wer

a) ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule oder eine höhere land- und forstwirtschaftliche Schule mit jeweils einschlägiger Fachrichtung absolviert hat,

a)

die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich besucht oder ein facheinschlägiges Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, sofern diese Ausbildungen bzw. Studien auch die für die Ausbildung von Lehrlingen wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften umfassen oder die, sofern diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht umfasst sind, an entsprechenden Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen erfolgreich teilgenommen haben,

b) im jeweiligen Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 die Meisterprüfung abgelegt hat oder

b)

die im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder

c) sonst eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen glaubhaft macht und den erfolgreichen Besuch eines Ausbildungskurses oder Ausbildungslehrganges im Ausmaß von mindestens 40 Stunden nachweist.

c)

bei denen anderweitig eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann, sofern sie ergänzend an Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften vermitteln, mit einer Gesamtdauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden teilgenommen haben; eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine Facharbeiterprüfung im jeweils einschlägigen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das VorliegenAnerkennung als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn eine der tatsächlichen fachlichen Eignung und den Inhalt des Ausbildungskurses oder AusbildungslehrgangesVoraussetzungen nach litAbs. c erlassen1 nicht mehr gegeben ist.

(45) Ist der Eigentümer eines Lehrbetriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder den Pächter geleitet oder erfüllt der Eigentümer oder der Pächter nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1, so darf die Anerkennung als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige geeignete Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der (die) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.

(56) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die BauernkammerLandwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(67) Die Anerkennung kann sich auf die Lehrberechtigung in einzelnen Bereichen nach § 3 Abs. 2 erstrecken.

(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach den Abs. 1 oder 4 nicht mehr gegeben sind.

(8) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst vermittelt werden können.

(9) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(10) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung nach Abs. 8 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(11) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(12) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

a)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:

1.

auf bis zu zwei Lehrlinge zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person,

2.

auf jeden weiteren Lehrling zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.

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