§ 25 T-LB

T-LB - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wer in einem anderen Land nach den Rechtsvorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Tirol die seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz zu führen.

(2) Die in einem anderen Land aufgrund der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Lehrzeiten sind als Lehrzeiten im Sinn dieses Gesetzes anzuerkennen.

(3) Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufsausbildungen gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung den jeweiligen in den Ausbildungsordnungen nach § 20 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind. Vor der Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde des Bundes zu hören.

(5) Im Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnungen und deren Abkürzungen in der Amtssprache des betreffenden Staates dürfen geführt werden.

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
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