§ 28 T-LB

T-LB - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Durchführung der Berufsausbildung erforderlich ist:

a)

vom Lehrberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die persönliche und fachliche Eignung, Daten über die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung als Lehrberechtigter, Daten über allfällig festgelegte ergänzende Ausbildungen bzw. Schwerpunktausbildungen, Daten über ausgebildete Lehrlinge,

b)

vom Lehrbetrieb: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Lehrvertrag und das Ausbildungsverhältnis, Daten über Art und Größe des Betriebes sowie den Schutz der Dienstnehmer, Daten über die Anerkennung als Lehrbetrieb sowie damit einhergehender Auflagen und Bedingungen und allenfalls Bereiche, auf die sich die Ausbildung erstreckt, Daten über den Widerruf bzw. das Erlöschen der Anerkennung, Daten über ausgebildete Lehrlinge,

c)

vom der Ausbildungseinrichtung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Organisation und Ausstattung, Daten über Ausbildner, Daten über die Gestaltung der Ausbildung, Daten über die Führung der Ausbildungseinrichtung, Daten über den Bedarf nach einer selbstständigen Ausbildungseinrichtung, Daten über die Bewilligung als Ausbildungseinrichtung sowie damit einhergehender Befristung, Daten über den Widerruf bzw. das Erlöschen der Bewilligung, Daten über ausgebildete Lehrlinge,

d)

vom Lehrling bzw. sonst Auszubildenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort, Daten über das Lehrverhältnis, Daten über die Bearbeitung des Lehrstellenvertrages, Daten über die zurückgelegten Lehr- und Schulzeiten, Daten über die Verwandtstellung von Lehrberufen, Daten über die die Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht und einer praktischen Tätigkeit, Daten über den Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt bzw. einer Universität oder Fachhochschule, Daten über als gleichwertig anerkannte Ausbildungen bzw. das Ausmaß deren Anerkennung, Daten über eine Anschlusslehre, Daten über dein Erwerb und den Nachweis besonderer Fähigkeiten, Daten über die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, Daten über die Zulassung und Ablegung der Facharbeiterprüfung bzw. Teilprüfungen, Daten über die zu führende Berufsbezeichnung, Daten über allfällige Ausbildungsversuche,

e)

von Personen in einer integrativen Berufsausbildung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft; Sozialversicherungsnummer, Geburtsort, Daten über das Ausbildungsverhältnis, Daten über die zurückgelegten Lehr- und Schulzeiten sowie die Verlängerung der Lehrzeit, Daten über das Ausbildungsziel, die Ausbildungsinhalte sowie die Dauer der integrativen Berufsausbildung, Daten über die Berufsausbildungsassistenz, Daten über allfällige Wechsel der Ausbildung, Daten über die Verwandtstellung von Lehrberufen, Daten über die die Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht und einer praktischen Tätigkeit, Daten über den Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt bzw. einer Universität oder Fachhochschule, Daten über als gleichwertig anerkannte Ausbildungen bzw. das Ausmaß deren Anerkennung, Daten über eine Anschlusslehre, Daten über dein Erwerb und den Nachweis besonderer Fähigkeiten, Daten über die Zulassung und Ablegung der Facharbeiterprüfung bzw. Teilprüfungen, Daten über erworbene Teilqualifikationen, Daten über die zu führende Berufsbezeichnung, Daten über allfällige Ausbildungsversuche,

f)

vom gesetzliche Vertreter des Lehrlings oder der Person in einer integrativen Berufsausbildung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft,

g)

vom Anwärter zur Meisterprüfung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft; Sozialversicherungsnummer, Geburtsort, Daten über die Facharbeiterausbildung und die fachliche Verwendung, Daten über den Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt bzw. einer Universität oder Fachhochschule, Daten über Zulassung und Ablegung der Meisterprüfung bzw. Teilprüfungen, Daten über allfällige sonstige Befähigungen für die Zulassung zur Meisterprüfung, Daten über besondere Fähigkeiten nach § 14,

h)

von anderen Ausbildungsstellen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über anerkannte Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge,

i)

vom Mitglied der Prüfungskommissionen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Bestellungsvoraussetzungen; Daten über die persönliche und fachliche Eignung, Daten über den Verzicht auf die bzw. den Widerruf der Bestellung.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Ausbildung sowie des Schul- und Heimbesuchs an

a)

den Bund, das Land Tirol, die Gemeinden,

b)

die Landwirtschaftskammer Tirol und die Landarbeiterkammer Tirol sowie

c)

die Berufsschulen und Schülerheime übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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