Wer eine Berufsbezeichnung nach § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 oder eine Zusatzbezeichnung nach § 11 und § 14 unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730,- Euro zu bestrafen.
0 Kommentare zu § 26 T-LB