(1) Alle aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die bisher durch Prüfungen erworbenen Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
(2) Den aufgrund der bisher geltenden Rechtsvorschriften zur Führung der Berufsbezeichnung „Gehilfe“ Berechtigten ist auf Antrag von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit dem jeweiligen Ausbildungsbereich zuzuerkennen.
(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnenen Ausbildungen sind hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdauer für den Besuch der vorgeschriebenen Fachkurse bzw. Vorbereitungslehrgänge die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden.
(4) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 97/1991, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(5) Personen, die aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 30/2011 als anerkannter Lehrberechtigter oder als Ausbilder mit entsprechender fachlicher Eignung tätig waren, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 18 Abs. 3.
(6) Alle Personen, die aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 30/2011 im Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung „Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft“ erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Facharbeiter des ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagements“ führen.
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