Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister zu erlassen. In diesen Verordnungen sind insbesondere zu regeln:
a) | unter Bedachtnahme auf die Ausbildung die Gegenstände der schriftlichen, der mündlichen und der praktischen Prüfung, | |||||||||
b) | die Ausschreibung der Prüfung, die Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung, die Beratung und die Entscheidung der Prüfungskommission, die Leistungsbeurteilung, die Aufnahme des Prüfungsprotokolls und | |||||||||
c) | die Wiederholung der Prüfungen und die Form des Prüfungszeugnisses. |
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