§ 23 T-LB

T-LB - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für die einzelnen Bereiche nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister zu erlassen. In diesen Verordnungen sind insbesondere zu regeln:

a)

unter Bedachtnahme auf die Ausbildung die Gegenstände der schriftlichen, der mündlichen und der praktischen Prüfung,

b)

die Ausschreibung der Prüfung, die Anmeldung und die Zulassung zur Prüfung, die Beratung und die Entscheidung der Prüfungskommission, die Leistungsbeurteilung, die Aufnahme des Prüfungsprotokolls und

c)

die Wiederholung der Prüfungen und die Form des Prüfungszeugnisses.

In Kraft seit 17.05.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 T-LB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 T-LB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 T-LB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 T-LB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 T-LB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 T-LB
§ 24 T-LB