(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu vier Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu sechs Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Die Anrechnung dieser Zeiten berührt nicht die nach Abs. 1 anzurechnende Zeit.
(3) Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm nach Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.
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