§ 12 T-LB

T-LB - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein Facharbeiter ist nach Vollendung des 20. Lebensjahres und nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden zur Meisterprüfung zuzulassen.

(2) Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben, und Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten sind mit Bescheid der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zur Meisterprüfung in einem der im Abs. 4 genannten Berufe zuzulassen, wenn die an der betreffenden Universität, Fachhochschule oder Lehranstalt vermittelten Studien- bzw. Ausbildungsinhalte unter Bedachtnahme auf die jeweilige Prüfungsordnung (§ 23) der Ausbildung im betreffenden Beruf entsprechen. Anlässlich der Zulassung sind der Umfang und das Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(3) Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterarbeit ist vor der Prüfungskommission (§ 21) zu präsentieren.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt entsprechend dem Ausbildungsgebiet, auf dem diese abgelegt wurde, zur Führung der jeweils zutreffenden folgenden Berufsbezeichnung, die geschlechtsspezifisch auf „Meisterin“ bzw. „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes zu lauten hat:

a)

Landwirtschaft,

b)

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

Gartenbau,

d)

Feldgemüsebau,

e)

Obstbau und Obstverwertung,

f)

Weinbau und Kellerwirtschaft,

g)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

Pferdewirtschaft,

i)

Fischereiwirtschaft,

j)

Geflügelwirtschaft,

k)

Bienenwirtschaft,

l)

Forstwirtschaft,

m)

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

landwirtschaftliche Lagerhaltung,

o)

Biomasse- und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

 

In Kraft seit 25.06.2015 bis 31.12.9999
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