Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der Abschnitt VII der Landarbeitsordnung 2000 anzuwenden.
In Kraft seit 26.07.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11i T-LB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11i T-LB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11i T-LB