§ 18b T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu vier Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu sechs Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Die Anrechnung dieser Zeiten berührt nicht die nach Abs. 1 anzurechnende Zeit.

(3) Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm nach Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.

Stand vor dem 21.12.2012

In Kraft vom 01.01.1900 bis 21.12.2012

(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu vier Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß von bis zu sechs Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Die Anrechnung dieser Zeiten berührt nicht die nach Abs. 1 anzurechnende Zeit.

(3) Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm nach Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.

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