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(1) In den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt abgelegt werden können.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung nach Abs. 1 ist, dass der Prüfungswerber in diesem BerufsbildTeil des Berufsbildes
a) | soweit dies nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich scheint, im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen einer praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 lit.a eine ausreichende | |||||||||
b) | den |
hat.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 12 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung als abgelegt.
(1) In den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt abgelegt werden können.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung nach Abs. 1 ist, dass der Prüfungswerber in diesem BerufsbildTeil des Berufsbildes
a) | soweit dies nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich scheint, im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen einer praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 lit.a eine ausreichende | |||||||||
b) | den |
hat.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 12 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung als abgelegt.