Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024
Die Berufsausbildung in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung
a)
zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter und
b)
zur Meisterin bzw. zum Meister.
In Kraft seit 25.06.2015 bis 31.12.9999
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