§ 4 T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2015 bis 31.12.9999

Die Berufsausbildung in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister.

a)

zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter und

b)

zur Meisterin bzw. zum Meister.

Stand vor dem 24.06.2015

In Kraft vom 17.05.2000 bis 24.06.2015

Die Berufsausbildung in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister.

a)

zur Facharbeiterin bzw. zum Facharbeiter und

b)

zur Meisterin bzw. zum Meister.

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