(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nach § 2 Abs. 1 sowie der familieneigenen Dienstnehmer und der eingetragenen Partner nach § 3 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung von selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft zum Facharbeiter und zum Meister sinngemäß.
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