§ 1 T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nach § 2 Abs. 1 sowie der familieneigenen Dienstnehmer und der eingetragenen Partner nach § 3 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung von selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft zum Facharbeiter und zum Meister sinngemäß.

(3) Die Berufsausbildung nach diesem Gesetz vermittelt eine Berufsqualifikation im Sinn des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 25.06.2015 bis 30.03.2017

(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nach § 2 Abs. 1 sowie der familieneigenen Dienstnehmer und der eingetragenen Partner nach § 3 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Ausbildung von selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft zum Facharbeiter und zum Meister sinngemäß.

(3) Die Berufsausbildung nach diesem Gesetz vermittelt eine Berufsqualifikation im Sinn des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.

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