(1) Lehrberechtigte sind natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die einen Betrieb im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 führen und als Lehrberechtigte anerkannt wurden.
(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
(3) Ausbilder sind die in einem Lehrbetrieb oder in einer Ausbildungseinrichtung mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Dienstnehmer und die sonstigen in einem Lehrbetrieb oder in einer Ausbildungseinrichtung tätigen und mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Personen.
(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Bewilligung für die Ausbildung von Lehrlingen erteilt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
a) | bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet oder | |||||||||
b) | in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet |
werden.
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