§ 14 T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Hat ein Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse auf diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Berufsbezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(2) § 11 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 24.06.2015

In Kraft vom 17.05.2000 bis 24.06.2015

(1) Hat ein Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse auf diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Berufsbezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die im § 12 Abs. 4 vorgesehenen Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.

(2) § 11 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

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