§ 17 T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat landBetriebe der Land- und forstwirtschaftliche BetriebeForstwirtschaft im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 mit Bescheid als Lehrbetriebe anzuerkennen, wenn sie durch die Art und die Größe des Betriebes und durch deren gute Führung dafür geeignet und insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Dienstnehmer den diesbezüglichen Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 entsprechend eingerichtet sind.

(2) Um die Anerkennung als Lehrbetrieb ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die BauernkammerLandwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(3) Die Anerkennung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Abs. 1 zu entsprechen. Die Anerkennung kann sich auf einzelne Bereiche nach § 3 Abs. 2 erstrecken.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder den Bedingungen oder Auflagen nach Abs. 3 nicht entsprochen wird. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wurde.

Stand vor dem 24.06.2015

In Kraft vom 17.05.2000 bis 24.06.2015

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat landBetriebe der Land- und forstwirtschaftliche BetriebeForstwirtschaft im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 mit Bescheid als Lehrbetriebe anzuerkennen, wenn sie durch die Art und die Größe des Betriebes und durch deren gute Führung dafür geeignet und insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Dienstnehmer den diesbezüglichen Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 entsprechend eingerichtet sind.

(2) Um die Anerkennung als Lehrbetrieb ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die BauernkammerLandwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(3) Die Anerkennung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Abs. 1 zu entsprechen. Die Anerkennung kann sich auf einzelne Bereiche nach § 3 Abs. 2 erstrecken.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder den Bedingungen oder Auflagen nach Abs. 3 nicht entsprochen wird. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wurde.

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