§ 15 T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, auf Antrag bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer Prüfung nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft oder einschlägige Fachkurse oder Praktika in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und jedenfalls durch den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden,

a)

eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und

b)

den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden oder den erfolgreichen Besuch der ersten Schulstufe der Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung

erworben hat.

(3) Ein NachsichtswerberDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Meisterprüfung muss eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweigerforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Land-Nachsichtswerber glaubhaft macht, dass er die erforderlichen Fertigkeiten und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden für die Meisterprüfung nachweisenKenntnisse durch

a)

eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und

b)

den erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden oder den erfolgreichen Besuch der zweiten Schulstufe der Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung

erworben hat.

Stand vor dem 24.06.2015

In Kraft vom 17.05.2000 bis 24.06.2015

(1) Die Landesregierung hat, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, auf Antrag bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer Prüfung nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft oder einschlägige Fachkurse oder Praktika in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und jedenfalls durch den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden,

a)

eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und

b)

den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden oder den erfolgreichen Besuch der ersten Schulstufe der Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung

erworben hat.

(3) Ein NachsichtswerberDie land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die für die Zulassung zur Meisterprüfung muss eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweigerforderlichen Voraussetzungen nachzusehen, wenn der Land-Nachsichtswerber glaubhaft macht, dass er die erforderlichen Fertigkeiten und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden für die Meisterprüfung nachweisenKenntnisse durch

a)

eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und

b)

den erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Unterrichtsstunden oder den erfolgreichen Besuch der zweiten Schulstufe der Fachschule für Erwachsene der entsprechenden Fachrichtung

erworben hat.

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