§ 3 T-LB

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeiter- oder Meistertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Bereichen:

a)

Landwirtschaft,

b)

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

Gartenbau,

d)

Feldgemüsebau,

e)

Obstbau und Obstverwertung,

f)

Weinbau und Kellerwirtschaft,

g)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

Pferdewirtschaft,

i)

Fischereiwirtschaft,

j)

Geflügelwirtschaft,

k)

Bienenwirtschaft,

l)

Forstwirtschaft,

m)

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

landwirtschaftliche Lagerhaltung.,

o)

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(3) Die im Abs. 2 genannten Bereiche sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.

(4) Lehrberufe können verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

a)

die als verwandt gestellten Lehrberufe,

b)

das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander beziehungsweise mit solchen gewerblicher Art und

c)

den allfälligen Ersatz von Prüfungen oder Teilprüfungen durch die Ablegung gleicher oder ähnlicher Prüfungen im Rahmen eines anderen Lehrberufes.

Stand vor dem 24.06.2015

In Kraft vom 22.12.2012 bis 24.06.2015

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeiter- oder Meistertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Bereichen:

a)

Landwirtschaft,

b)

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c)

Gartenbau,

d)

Feldgemüsebau,

e)

Obstbau und Obstverwertung,

f)

Weinbau und Kellerwirtschaft,

g)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h)

Pferdewirtschaft,

i)

Fischereiwirtschaft,

j)

Geflügelwirtschaft,

k)

Bienenwirtschaft,

l)

Forstwirtschaft,

m)

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n)

landwirtschaftliche Lagerhaltung.,

o)

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(3) Die im Abs. 2 genannten Bereiche sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.

(4) Lehrberufe können verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

a)

die als verwandt gestellten Lehrberufe,

b)

das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander beziehungsweise mit solchen gewerblicher Art und

c)

den allfälligen Ersatz von Prüfungen oder Teilprüfungen durch die Ablegung gleicher oder ähnlicher Prüfungen im Rahmen eines anderen Lehrberufes.

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