Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. DSV

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

Stmk. DSV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1972 über den Schutz der Dienstnehmer in Betrieben der Land und Forstwirtschaft (Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 60/1972

§ 1 Stmk. DSV


Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich:

a)

auf die Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterliegen (Dienstgeber, Bevollmächtigte, Beauftragte), in denen die in lit. b genannten Personen beschäftigt sind, auch dann, wenn nur familieneigene Arbeitskräfte ohne Vorliegen eines Dienstverhältnisses beschäftigt werden.

b)

auf alle Arbeiter und Angestellten (§ 1 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes) einschließlich der Lehrlinge (§ 98 des Gesetzes), die in den der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 81 des Gesetzes) unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt sind und auf die familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes).

§ 2 Stmk. DSV


(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsräume und sonstige Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Gegenstände, die der Unfallverhütung oder dem Gesundheitsschutz dienen, in einen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten.

(2) Die Dienstgeber haben die Dienstnehmer auf besondere Unfallgefahren, soweit sie ihnen nicht bekannt sein müssen, durch Anleitung, Beaufsichtigung, Beschriftung oder Anbringung von Warntafeln aufmerksam zu machen; sie haben insbesondere bei Neueinstellung oder erstmaliger Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen eine Belehrung zu erteilen.

(3) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß bei ihnen ein schweres körperliches oder geistiges Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfe, Schwindel und Bewußtseinstrübung, in dem Maße besteht, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt sind oder andere gefährden können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht verwendet werden.

(4) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden.

§ 3 Stmk. DSV


(1) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienenden Vorschriften und Anleitungen zu befolgen und alle Einrichtungen, die zum Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit auf Grund dieser Verordnung beigestellt werden, zweckentsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.

(2) Festgestellte Mängel und auffallende außergewöhnliche Erscheinungen an Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder Gegenständen für den persönlichen Schutz sind unverzüglich dem Dienstgeber oder dessen Beauftragten zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Dienstnehmer dürfen Schutzvorrichtungen, ausgenommen für Wartungs- oder Reparaturarbeiten, weder entfernen noch unwirksam machen.

(4) Die Bedienung von Einrichtungen ist nur von Personen durchzuführen, denen dies ausdrücklich aufgetragen ist. Die mißbräuchliche oder eigenmächtige Inbetriebnahme und Benützung von Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln ist verboten.

(5) Dienstnehmer, denen zur Durchführung von Arbeiten Hilfskräfte zugewiesen werden, haben diese auf die Besonderheit der Arbeit bzw. die damit verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen.

(6) Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

§ 4 Stmk. DSV


(1) Die baulichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Böden und Decken der Wirtschaftsgebäude, Stiegen, Treppen, Leitern und Geländer, müssen sich stets in betriebssicherem Zustand befinden. Fußböden aus Stein, Beton oder Metall sind gleitsicher auszuführen.

(2) Alle Arbeitsräume, Arbeitsplätze sowie bei Dunkelheit zu benützende Verkehrswege im Hofraum sind im Bedarfsfall ausreichend künstlich zu beleuchten. Das Betreten der Arbeitsräume, in denen der Aufenthalt gefährlich ist, ist unbefugten Personen zu verbieten. Verbots- oder Warntafeln sind anzubringen.

(3) Über 1 m hoch gelegene Arbeits- und Verkehrsstellen, wie Zwischenböden, Laufgänge, Plattformen, ausgenommen Verladerampen, sind mit Geländer von mindestens 1 m Höhe (§ 28 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968) und Fußleisten zu versehen.

(4) Bodenluken (Abwurf-, Aufreichlöcher) über 40 X 40 cm lichter Weite müssen durch geeignete Geländer, tischartige Überdeckungen oder Klappdeckel mit Schutzbügel gesichert sein.

(5) Vertiefungen im Boden, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen Absturz durch trittsichere Überdeckungen oder Umwehrung zu sichern.

(6) Wandöffnungen von mehr als 1,5 m lichter Höhe sind durch Brustwehr (Querriegel, Kette) und durch Fußleiste dann zu sichern, wenn Absturzgefahr und keine Arbeitsbehinderung vorliegt.

(7) Offene Behälter müssen, sofern ihr Rand nicht 1 m über dem Boden liegt, umwehrt oder tragfähig abgedeckt werden.

(8) Hochsilos mit einer Höhe von mehr als 5 m müssen festverlegte Eisenleitern mit durchlaufender Rückensicherung ab 3 m über dem Boden aufweisen. Oben geschlossene Silos müssen mit Geländerung ausgestattet sein.

(9) Stiegen ab einer Höhe von mehr als 1 m müssen mindestens auf einer Seite einen Handlauf besitzen. Der obere Rand ist zu umwehren. Freistehende Stiegen sind beiderseits zu geländern.

(10) Tore sind gegen das Auf- und Zuschlagen, gegen Aushängen, Ausheben und Überdrehen zu sichern, Schiebetore gegen das unbeabsichtigte Ausheben aus den Laufschienen.

(11) Leitern müssen so beschaffen sein und derart aufgestellt werden, daß sie gegen Auseinandergehen, Abgleiten, Verkanten und gegen starkes Durchbiegen gesichert sind. Die Sprossen sind in die Leiterholme unbeweglich einzufügen. Mindestens ein Holm muß 1 m über den Oberboden hinausragen. Festverlegte senkrechte Leitern müssen 12 cm Abstand von. der Wand und bei einer Höhe von mehr als 5 m eine Rückensicherung ab 3 m über dem Boden haben. Aufgenagelte Stangen, Bretter und Latten sind als Sprossen oder Stufen unzulässig. Das Verlängern von freistehenden Leitern durch Annageln von Holmen oder durch Zusammenfügen zweier Leitern sowie das Ausbessern von Leitern durch Nageln ist verboten.

§ 5 Stmk. DSV § 5


(1) Arbeitsgeräte und Werkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein und sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

(2) Arbeitsgeräte und Werkzeuge, insbesondere solche mit scharfen Schneiden oder Spitzen, müssen so transportiert, abgelegt und verwahrt werden, daß durch sie niemand gefährdet werden kann.

(3) Schadhafte Geräte oder Werkzeuge sind vor Wiederverwendung instandzusetzen oder aus dem Gebrauch zu ziehen.

§ 6 Stmk. DSV § 6


(1) Fuhrwerke und Fahrzeuge müssen sich bei Inbetriebnahme in einem betriebssicheren Zustand befinden. Sie sind mit einer wirksamen und feststellbaren Bremsvorrichtung auszustatten. Deichselnägel und Kupplungsbolzen müssen gegen Herausfallen gesichert sein. Beim innerbetrieblichen Verkehr (z. B. mit Hubstaplern, Transportkarren usw.) sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

(2) Kupplungsvorrichtungen müssen eine solche Festigkeit haben, daß sich die gekoppelten Fahrzeuge nicht unbeabsichtigt lösen können.

(3) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fuhrwerken und Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warnvorrichtungen, sind vor Beginn der Arbeit jeweils durch den Lenker auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Schadhafte Fuhrwerke und Fahrzeuge sind außer Betrieb zu setzen. Der Lenker eines Fuhrwerkes oder Fahrzeuges hat vor dessen Ingangsetzung darauf zu achten, daß alle zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung in sicherer Weise verwahrt ist.

§ 7 Stmk. DSV § 7


(1) Elektrische Anlagen sind nach den Vorschriften des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten.

(2) Schäden an Schutzschaltern und Schutzleitungen sind sofort zu beheben. Fehlerstromschutzschalter sind einmal monatlich und nach Gewittern sofort durch Betätigung der Prüftaste auf ihre Funktion zu prüfen.

(3) Die Verwendung geflickter Sicherungen ist verboten. Desgleichen die Benützung von Abzweig- oder Zwischensteckern sowie Steckvorrichtungen mit Lampenfassungen.

(4) Reinigungs- und augenblicklich notwendige, einfache Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen von Betriebsangehörigen ausgeführt werden, nachdem allpolig, d. h. durch den Hauptschalter, durch Fehlerschutzschalter oder durch Herausnehmen der Sicherungen abgeschaltet und auf Spannungsfreiheit geprüft worden ist. Außerdem ist vorzusorgen, daß während der Arbeiten das Einschalten wirksam verhindert wird (Anbringen einer Verbotstafel).

(5) Bei der Ausbringung von Jauche oder Gülle mit Druckjauchefässern und Güllewerfern ist im Bereich von Freileitungen besondere Vorsicht geboten. Bei Grabarbeiten ist auf verlegte Kabeln zu achten.

(6) In Stahlbauten (z. B. Gewächshäuser) dürfen elektrische Leitungen nicht in Bauelemente verlegt werden, die der Wasserabfuhr (z. B. von Tropf- oder Kondenswasser) dienen oder in denen diese Leitungen einer Pressung ausgesetzt werden können.

§ 8 Stmk. DSV § 8


(1) Beim Führen von Tieren dürfen Stricke oder Ketten nicht um Hand oder Arm gewickelt werden.

(2) Bösartige Tiere (z. B. Schläger und Beißer) sind abgesondert unterzubringen. An ihren Ständen sind Warntafeln zu befestigen.

(3) Jeder Stier muß vor Zuchtverwendung mit einem Nasenring versehen sein. Die Führung hat unter Verwendung eines Halfters mit Strick oder Kette zu erfolgen. In den Nasenring ist eine Leitstange einzuhängen. Im Stall sind Zuchtstiere mit starken Ketten oder Riemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden oder bei Laufhaltung in Boxen für eine entsprechend starke Bauweise der Boxen Sorge zu tragen. An öffentlichen Zugängen zu Almen oder Weiden ist darauf hinzuweisen, daß Stiere im freien Weidebetrieb gehalten werden.

(4) Beim Decken der Kühe im Freien soll grundsätzlich ein Sprungstand verwendet werden. Bei Sprüngen im geschlossenen Raum müssen zwei Ausgänge vorhanden sein.

(5) Bei Arbeiten in Räumen, in denen Tiere mit übertragbaren Krankheiten untergebracht sind, behandelt oder geschlachtet werden, gilt § 10.

§ 9 Stmk. DSV § 9


(1) Bei gefährlichen Arbeiten, so insbesondere bei der Aufarbeitung von Windwürfen, muß sich eine zweite Person in Rufweite befinden. Unerfahrene Arbeitskräfte dürfen ohne Anleitung oder Mithilfe eines erfahrenen Arbeiters zu gefährlichen Arbeiten, wie z. B. die Aufarbeitung von Windwürfen oder die Schlägerung und Lieferung in schwierigem Gelände, nicht verwendet werden.

(2)

a)

Bei der Waldarbeit müssen Bekleidung und Schuhwerk zweckentsprechend sein; bei eisigem Boden und auf Steilhängen sind Fußeisen zu verwenden.

b)

Bei der Arbeit mit der Motorsäge sind ein Schutzhelm mit Augenschutz und Arbeitshandschuhe zu tragen.

(3) An Wegen und Steigen, die durch Waldarbeiten gefährdet sind, müssen deutlich sichtbare Warnungstafeln aufgestellt werden, die nach Beendigung der Arbeit wieder zu entfernen sind. Bei akuter Gefahr für Fahrzeuge oder Fußgänger ist der Verkehr auf der Straße durch Posten mit roter Fahne zu regeln.

(4) Bei der Fällung des Holzes ist zwischen den einzelnen Partien ein Abstand von mindesten 1 ½ Baumlängen einzuhalten. Am Hang dürfen die Partien nicht übereinander arbeiten. Innerhalb der Partien haben die Beschäftigten die Anweisungen des Partieführers zu befolgen.

(5) Im Schwenkbereich der Motorsäge darf sich keine zweite Person aufhalten.

(6) Als Motorsägenführer dürfen nur körperlich und geistig geeignete Personen eingesetzt werden. Sie müssen die Grundsätze der Fäll- und Schneidetechnik mit der Motorsäge beherrschen.

(7) Vor der Fällung ist der Arbeitsplatz von behindernden Ästen, Steinen, Sträuchern usw. freizumachen.

(8)

a)

Zur Einhaltung der Fallrichtung bei Starkholz ist ein Fallkerb anzulegen, dessen Tiefe etwa ¼ des Stockdurchmessers zu betragen hat.

b)

Der Fällschnitt ist waagrecht, etwa 2 Finger breit höher als die Fallkerbsohle, zu führen.

c)

Der Stamm darf bei Starkholz nie ganz abgeschnitten werden; er ist zuletzt durch Aufkeilen zu Fall zu bringen. Eisenkeile sind bei der Motorsägearbeit verboten.

(9) Vor dem Fallen des Baumes ist ein Warnruf zu geben.

(10) Aufgehängte Bäume sind durch Sappel, Wendehaken oder Seilzug zu Fall zu bringen.

(11) Jeder angesägte oder angehackte Baum ist ohne unnötigen Verzug zu Fall zu bringen.

(12) Vor dem Trennschnitt und vor dem Wenden ist das Holz gegen Abrollen oder Abrutschen zu sichern. Der Trennschnitt ist von der Hangoberseite aus durchzuführen.

(13)

a)

Beim Entasten ist auf sicheren Stand zu achten. Beim Ausasten mit der Hacke ist so zu stehen, daß die Hacke auf der dem Körper abgewendeten Seite des Stammes arbeitet.

b)

Das Gehen mit laufender Kette ist verboten.

(14) Bei Sturm, bei Eisglätte oder bei stark unsichtigem Wetter ist die Fällung einzustellen.

(15) Bei gespannten Stämmen hat der Schnitt von der Druckseite zu beginnen.

(16) Zur Sicherung und zum Zurückziehen überhängender Wurzelteller ist ein Stempel oder ein Seilzug zu verwenden.

(17) Bei stark unsichtigem Wetter ist die Lieferung einzustellen.

(18) Bei der Lieferung muß die gegenseitige Verständigung aller Beteiligten durch Signale gesichert sein. Dem Signal von unten muß die Empfangsbestätigung von oben folgen und umgekehrt.

(19) Vor Betreten der Lieferstrecke muß die Lieferung eingestellt werden.

(20) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 15 gelten sinngemäß auch für Arbeiten an Bäumen außerhalb des Waldes.

§ 10 Stmk. DSV § 10


(1) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthältigen oder infektiösen Stoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen zu verbieten. Nach Arbeitsschluß ist eine gründliche Reinigung vorzunehmen. Geeignete Waschmöglichkeiten und Desinfektionsmittel sind in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen.

(2) Zu Arbeiten gemäß Abs. 1 dürfen Personen, von denen dem Dienstgeber nachgewiesen ist, daß sie an Hauterkrankungen, Hautverletzungen sowie Augenkrankheiten, Allergien oder geistigen Gebrechen leiden, weiters Schwangere und Kinder unter 15 Jahren, nicht herangezogen werden.

(3) Das Rauchen, das Hantieren mit offenem Licht oder Feuer sowie das Laufenlassen des Motors ist während des Nachüllens von Treibstoffen bei Verbrennungsmotoren verboten. In geschlossenen Räumen ohne Auspuffschlauch ins Freie dürfen Verbrennungsmotoren nicht gestartet werden.

§ 11 Stmk. DSV § 11


(1) Gärkeller und Silos dürfen während und nach der Gärung nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen betreten werden. Es ist entsprechend zu lüften oder Frischluft einzublasen, weiters sind Lichtproben vorzunehmen und allenfalls Atemschutzgeräte zu verwenden.

(2) Sind Behälter zu befahren, so muß die Einstiegsöffnung mindestens 60 X 60 cm lichte Weite haben und der Einsteigende ist unter Verwendung eines Sicherheitsgürtels abzuseilen.

(3) Jauchen- und Senkgruben sind gründlich zu entlüften, bevor unter Verwendung von Sicherheitsgürteln eingestiegen werden darf. Das Hantieren mit offenem Licht (Lichtprobe) sowie das Rauchen ist verboten.

(4) Behälter, die leicht entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten, sind völlig zu entleeren und gründlich zu reinigen, ehe Arbeiten mit Funkenbildung oder offener Flamme vorgenommen werden.

§ 12 Stmk. DSV § 12


(1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von Gruben oder Gräben, müssen diese eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten oder sie sind sachgemäß zu pölzen. Der Rand der Grube muß in einer Breite von mindestens 0,50 m von jeder Belastung, sei es durch Erde oder Material, freibleiben. Jedes Untergraben ist unzulässig.

(2) Die Wände sowie die Pölzungen sind vor Arbeitsbeginn und während der Arbeit, insbesondere bei und nach Regen oder Tauwetter, zu überprüfen und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

§ 13 Stmk. DSV § 13


(1) Bevor mit der Gewinnung des Materials begonnen wird, ist der Abraum (unbrauchbares Material) zu entfernen, desgleichen auch die Hochstämme im Umkreis von 15 m.

(2) Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des zu gewinnenden Materials ist ein Schutzstreifen von mindestens 1,5 m Breite anzulegen und bergseitig der Abraum auf höchstens 60 Grad abzuböschen.

(3) Das Bilden senkrechter Wände oder Unterhöhlen ist verboten.

(4) Der Abbau ist stets von oben nach unten durchzuführen.

(5) In Steinbrüchen ist der Abbau in Stufen von maximal 12 m Höhe oder bei standfestem Gestein bei einer Böschung von höchstens 60 Grad durchzuführen.

(6) Abbauwände in Lehm-, Sand- und Schottergruben von mehr als 1,25 m Höhe dürfen nicht steiler als 60 Grad abgetragen werden. Bei Höhen von 3 m über der Grubensohle ist eine 1,5 m breite Stufe anzulegen. Bei jeweils 3 Höhenmetern sind weitere Stufen herzustellen.

(7) Am Fuße von Grubenwänden oder Steinbrüchen dürfen keine Hütten, Schuppen oder Stapel angelegt werden.

(8) In Betrieb befindliche, stillgelegte oder nur zum Teil genützte Gruben, soweit sie nicht eingeebnet oder durch eine natürliche Abböschung unfallgesichert sind, sowie Abbaustellen sind unfallsicher einzufrieden; an den Zugängen ist durch dauerhaften Anschlag Unbefugten der Zutritt zu verbieten.

(9) Die Materialgewinnung aus brunnenartigen Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.

(10) In Steinbrüchen sind im Fallbereich der Wände Schutzhelme zu tragen.

§ 14 Stmk. DSV § 14


(1) Bei allen Arbeiten mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 und des BGBl. Nr. 232/1959 sowie jene der Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 77/1954, in der Fassung des BGBl. Nr. 77/1965, einzuhalten.

(2) Sprengarbeiten dürfen nur von hiezu befugten Personen ausgeführt werden. § 2 der Verordnung, BGBl. Nr. 77/1954, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstgeber die dort vorgeschriebene Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Lehrbescheinigung, Prüfungsnachweis) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten hat.

§ 15 Stmk. DSV § 15


(1) Auf Fahrzeugen und Fuhrwerken ist das Ladegut gleichmäßig zu verteilen. Eine Überbelastung ist zu vermeiden. Eine maximale Ladehöhe von 4 m ist einzuhalten. Gegen das Verrutschen oder Umfallen der Ladung sind Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden Lasten sowie innerhalb von Gleitschienen und Gleitpfosten beim Auf- und Abladen ist verboten.

§ 16 Stmk. DSV § 16


(1) In Lagerräumen darf nur soviel gelagert werden, daß die zulässige Belastung der tragenden Bauteile nicht überschritten wird.

(2) Beim Lagern von Rundholz, Fässern u. dgl. sind solche Vorkehrungen zu treffen, die das Abrollen verhindern.

(3) Stapel sind auf festem Boden oder Unterlagen in sich gut verbunden zu errichten. Das Abtragen hat sachgemäß zu erfolgen. Eine Entnahme aus unteren Lagen ist verboten.

§ 17 Stmk. DSV § 17


(1) Die Lagerung von feuergefährlichen, giftigen, stark ätzenden Stoffen ist so vorzunehmen, daß im Gefahrenfalle ein Fluchtweg freibleibt. Die Lager sind eindeutig zu kennzeichnen und gegen Zutritt Unbefugter, wie Kinder, zu sichern.

(2) Behälter mit ätzender oder giftiger Flüssigkeit dürfen nicht aufeinandergestellt werden.

(3) Stark ätzende oder explosive Stoffe dürfen nicht über Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen gelagert werden.

(4) Die Aufbewahrung von gifthältigen oder ätzenden Stoffen darf nicht in Gefäßen erfolgen, die eine Verwechslung des Inhalts zulassen. Nicht originale Behälter sind als solche zu beschriften und mit der Aufschrift „Gift“ zu versehen. Leere Gefäße sind zu vernichten oder an die Lieferfirma zurückzustellen.

§ 18 Stmk. DSV § 18


(1) Dienstnehmer, deren Augen bei bestimmten Arbeiten durch Staub, Splitter, Späne, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, glühende oder geschmolzene Materialien sowie blendendes Licht oder schädliche Bestrahlung gefährdet sind, müssen mit Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken ausgestattet werden.

(2) Dienstnehmern, die dauernd starkem Lärm ausgesetzt sind, müssen Gehörschutzmittel zur Verfügung gestellt werden.

§ 19 Stmk. DSV § 19


Dienstnehmer, deren Atmungsorgane gesundheitsschädlichem Staub, Dämpfen und Gasen ausgesetzt sind, müssen mit Atemschutzgeräten ausgestattet werden.

§ 20 Stmk. DSV § 20


(1) Dienstnehmer, die mit der Bedienung oder Wartung von Maschinen bzw. Triebwerken betraut sind, dürfen keine lose Kleidung tragen; sie müssen mit einer Kopfbedeckung versehen sein.

(2) Dienstnehmer, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, infektiösen, strahlenden oder sprühenden Stoffen hantieren, die mit scharfkantigen bzw. spitzen Materialien umgehen, sind mit Schutzmitteln, wie Handschuhen, Pulsschützern, Knieschützern, Schürzen, Schutzstiefeln usw., auszustatten.

(3) Für die Waldarbeit sowie für sonstige Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind. geeignete Schutzhelme zur Verfügung zu stellen. Für Arbeiten mit Motorsägen sind den Dienstnehmern überdies geeignete Handschuhe zur Verfügung zu stellen und von diesen zu verwenden.

(4) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie zum Befahren von Behältern sind Sicherheitsgürtel und Seile (Silowinde) beizustellen.

§ 21 Stmk. DSV § 21


(1) In Räumen mit leicht brennbarem Inhalt, wie Heu, Stroh, Getreide, Sägespänen oder sonstigen entzündlichen Stoffen, darf weder geraucht werden noch ist die Verwendung von Feuer oder offenem Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten zulässig.

(2) Bei Garagen, Tankstellen, Treibstoff- und Schmierstofflagern sowie bei Sägewerken, Mühlen u. dgl. ist durch dauerhaften Anschlag auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit Feuer oder offenem Licht hinzuweisen.

(3) Nach Art und Umfang der Betriebe sind Feuerlöschmittel, wie Löschwasser, Sand, Kübelspritzen oder vorschriftsmäßige Handfeuerlöscher, bereitzustellen und ständig gebrauchsfähig zu halten. Mit der Handhabung der Löschgeräte sind die Betriebsangehörigen vertraut zu machen.

§ 22 Stmk. DSV § 22


(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muß bei einem Unfall, bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; es muß das notwendige Verbandzeug in hygienisch einwandfreiem Zustand vorhanden sein. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen.

(2) Für die Erste-Hilfe-Leistung müssen vom Dienstgeber die entsprechenden Mittel jederzeit gebrauchsfertig bereitgehalten werden.

§ 23 Stmk. DSV § 23


Die ausreichende Versorgung der Dienstnehmer mit Trinkwasser ist sicherzustellen. Bei Familienwohnungen ist womöglich eine Entnahme in diesen vorzusehen. Zum Trinken ungeeignetes Wasser ist bei der Entnahmestelle zu kennzeichnen.

§ 24 Stmk. DSV § 24


(1) Der Dienstgeber hat für sanitäre Anlagen (z. B. Waschgelegenheit und Aborte) zu sorgen.

(2) Waschgelegenheiten sind innerhalb des Betriebes vorzusehen. Für je 5 Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein Waschplatz vorhanden sein. Bei Arbeiten mit starker Schmutzentwicklung und Infektionsgefahr sowie bei kühler Witterung ist Warmwasser bereitzustellen.

(3) Aborte müssen den baulichen und hygienischen Anforderungen entsprechen. Für ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu sorgen. Nach Möglichkeit sind Aborte in Wohnobjekte u. dgl. einzubauen.

§ 25 Stmk. DSV § 25


(1) Für nicht im Betrieb wohnende Dienstnehmer sind Umkleide- und Aufenthaltsräume vorzusehen. Diese sind heizbar einzurichten und mit dem nötigen Inventar, wie Kästen, Tischen und Bänken, auszustatten; überdies, falls nötig, ist eine Wärmegelegenheit für Speisen einzurichten.

(2) Räume, die den Dienstnehmern für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen der Bauordnung über Wohnräume entsprechen. Sie müssen insbesondere lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster haben. Jedem Dienstnehmer ist ein versperrbarer Kleiderschrank und eine Bettstelle zur Verfügung zu stellen. Etagenbetten sind zu vermeiden; in ständigen Wohnräumen sind sie unzulässig. Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese mindestens monatlich zu wechseln. Ferner muß eine ausreichende Zahl von Waschgelegenheiten vorhanden sein. Überdies muß der Wohnraum mit mindestens einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

(3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, infektiöse oder stark ätzende Stoffe verunreinigt sind, abzulegen und gesondert aufzubewahren.

(4) Umkleideräume sind getrennt nach Geschlechtern zu errichten und mit gesonderten Eingängen auszustatten.

§ 26 Stmk. DSV § 26


Die in der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, angeführten Maschinen dürfen nur mit den in dieser Verordnung genannten Schutzvorrichtungen verwendet werden. Die vorgeschriebenen Beschriftungen sind gut leserlich zu erhalten (Umdrehungszahl und -richtung, Warnungen, Verbote). Maschinen mit Handbetrieb dürfen nur von einem Fachmann auf Kraftbetrieb umgebaut werden.

§ 27 Stmk. DSV § 27


(1) Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für Maschinen und Geräte sind einzuhalten.

(2) Bei den in Gang befindlichen Maschinen oder Kraftübertragungsanlagen dürfen weder Reparaturen noch Wartungs- oder Aufräumarbeiten durchgeführt werden, es sei denn, sie können nur bei laufenden Maschinen vorgenommen werden.

(3) Alle Maschinenteile, die Unfälle verursachen können, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich so gesichert sein, daß eine unbeabsichtigte Berührung von Gefahrenstellen durch Personen ausgeschlossen ist. Insbesondere sind Riemenscheiben, Zahnräder, Wellen, deren Ende, Zapf- und Gelenkwellen, wirksam zu sichern.

§ 28 Stmk. DSV § 28


(1) Riementriebe sind oberhalb von Arbeits- und Verkehrsstellen zu unterfangen und zwar derart, daß sie im Falle des Abreißens abgleiten können.

(2) Riemenverbindungen müssen glatt sein; Schrauben, Schnallen und ähnliche Verbindungen sind verboten.

(3) Das Auflegen oder Abwerfen von Riemen darf nur bei Stillstand der Maschine erfolgen, sofern nicht Leerlaufscheiben mit Führungsgabeln vorhanden sind.

(4) Das Harzen, Fetten und Reinigen darf nur am ablaufenden Riementeil vorgenommen werden.

§ 29 Stmk. DSV § 29


(1) Arbeitsmaschinen müssen so aufgestellt sein, daß bei ihrem Betrieb im Arbeits- und Verkehrsbereich keine Gefahrenstellen auftreten und genügend Platz für die Bedienung zur Verfügung steht.

(2) Bei Beschickung von höheren Standplätzen, wie Fuhrwerken oder Stapeln, ist ein derartiger Abstand zur Maschine einzuhalten, daß Bedienungspersonen nicht durch Abrutschen in die Maschine geraten können.

(3) Bei Arbeitsmaschinen muß der Gefahrenbereich der Werkzeuge abgesichert sein. Sofern eine Beobachtung des Arbeitslaufes erforderlich ist, sind bei Gefährdung von Bedienungspersonen Abschirmungen zu verwenden, die eine Durchsicht gestatten.

(4) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß die beim Betrieb nicht benützten Werkzeuge unfallsicher verdeckt sind oder abgeschaltet werden können.

(5) Schadhafte Werkzeuge, auch stillgelegter Maschinen, wie Sägeblätter und Häckslermesser, sind abzumontieren und unfallsicher zu verwahren.

(6) Rotierende Behälter, wie Trommeln, Fässer usw., die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, müssen gegen unbeabsichtigte Drehung entsprechend gesichert werden, ehe mit den Arbeiten an ihnen begonnen werden darf.

(7) Die höchstzulässige Umdrehungszahl darf nicht überschritten werden.

§ 30 Stmk. DSV § 30


(1) Das Ingangsetzen oder Abstellen einer Maschine darf nicht durch Auflegen oder Abwerfen des Antriebsriemens bewirkt werden.

(2) Das Ingangsetzen der Maschine ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen.

(3) Eine Maschine, die dauernde Beobachtung erfordert, darf von der Bedienungsperson während des Betriebes nicht verlassen werden.

(4) Fahrbare und tragbare Maschinen dürfen nur mit abgestelltem Antrieb und in gesichertem Zustand befördert werden.

§ 31 Stmk. DSV § 31


(1) Bei der händischen Zufuhr kleinerer Werkstücke sind, abgesehen von Anschlägen und Haltevorrichtungen, Zuführvorrichtungen, wie Schiebeladen, zu verwenden.

(2) Beim Nachrühren, Nachstopfen usw. von Hand aus sind Stössel oder dgl. zu verwenden. Bei der Entfernung bearbeiteter Stoffe sind ebenfalls geeignete Behelfe, wie Besen, Schiebestöcke usw., zu benützen.

(3) Schadhafte Maschinenwerkzeuge, wie insbesondere Messer oder Sägeblätter, sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.

§ 32 Stmk. DSV § 32


(1) Die Dreschbühne darf nur über eine ordnungsgemäß befestigte Leiter bestiegen werden.

(2) Bei betriebsmäßig aufgestellten Maschinen darf nur an der Zuführseite die Einfriedung der Dreschbühne umgelegt sein. Während des Betriebes dürfen die Abdeckungen der übrigen Teile der Dreschmaschine nicht betreten werden.

(3) Auf der Dreschbühne darf nur soviel gelagert werden, daß eine Gefährdung von Personen nicht eintritt.

(4) Auf Mähdreschern dürfen während der Arbeit nur die vorgesehenen Sitz- und Standplätze benützt werden.

(5) Auf Mähdreschern sind Handfeuerlöscher mitzuführen.

§ 33 Stmk. DSV § 33


(1) Bei Verwendung von Strohpressen hinter Dreschmaschinen muß der Stroheinlauf überdeckt sein.

(2) Die Überdeckungen und sonstigen Schutzvorrichtungen sowie die Ballenbahn dürfen während des Betriebes nicht betreten werden.

(3) Bei Arbeiten am Knoter muß der Knoterantrieb abgeschaltet sein.

§ 34 Stmk. DSV § 34


Die Verwendung von Häckselmaschinen ohne Ausrückvorrichtung über die Einlegelade ist verboten. Ausgenommen sind handbetriebene Maschinen, deren Einlegelade 70 cm lang überdeckt ist.

§ 35 Stmk. DSV § 35


(1) Die Beschickung von Wurfgebläsen von erhöhten Arbeitsplätzen über Rutschen oder dgl. ist verboten.

(2) An rotierenden Maschinenteilen auftretende Wickel sind unverzüglich bei abgestellter Maschine zu entfernen. Wellen sind gegen Aufwickeln abzusichern.

(3) Bei unwuchtigem Lauf ist die Maschine sofort abzustellen und fachgerecht zu reparieren.

§ 36 Stmk. DSV § 36


(1) Eine Gefährdung von Personen durch das Fördermittel oder durch das Fördergut muß hintangehalten werden. Fördermittel und Hebezeuge dürfen nur bis zu ihrer zulässigen Belastung beansprucht werden. Sicherheitseinrichtungen sind wirksam zu erhalten.

(2) Unter schwebender Last ist der Aufenthalt von Personen, im Schwenkbereich eines Kranes (Greifer) ist der Aufenthalt von Nichtbeschäftigten verboten. Durch Anschlag ist auf das Verbot hinzuweisen.

(3) Es muß eine leicht erreichbare Abschaltvorrichtung vorhanden sein.

(4) Das Fördermittel darf vor Entlastung oder Entleerung von der Bedienungsperson nicht verlassen werden.

(5) Ortsveränderliche Fördermittel müssen standsicher aufgestellt und, wenn fahrbar, gegen Abrollen oder Umstürzen gesichert sein. Das Verschieben ausgefahrener Höhenförderer u. dgl. in unmittelbarer Nähe von elektrischen Freileitungen ist verboten.

(6) Bei Körnerschnecken ist die Quetschstelle zwischen Schneckenrand und Förderrohr durch eine Abweisplatte, einen Schutzkorb oder dgl. zu sichern.

(7) An Winden mit Handbetätigung muß beim Heben der Last die Sperrklinke selbständig in das Zahnrad einrasten.

(8) Das Senken der Last darf nur mit der Hand an der Kurbel, bei Seil- und Kettenwinden unter Benutzung der Bremse, geschehen.

(9) Das Gegengewicht des Greifers ist gegen unbeabsichtigte Annäherung von Personen, z. B. durch Verschalung, abzusichern.

§ 37 Stmk. DSV § 37


(1) Seilwinden sind so aufzustellen, daß der Bedienende den Arbeitsvorgang beobachten oder die Signale eines Zwischenpostens sehen kann. Das Lenken oder Berühren des bewegten Zugseiles mit der bloßen Hand ist verboten.

(2) Das Zugseil muß am Gerät und an der Last sicher befestigt sein. Offene Haken sowie Überlastsicherung ohne Vorrichtung gegen das Zurückrollen des Gerätes sind verboten. Das Zugseil muß in einer Schlaufe enden, die über eine Kausche gelegt ist. Es ist mit drei Seilklemmen zu befestigen oder entsprechend zu spleißen. Die letzte Lage des Zugseiles auf der Trommel darf nur bei Reparaturen oder dgl. abgerollt werden.

(3) Seile sind sofort zu entfernen, wenn 10 % der Einzeldrähte auf die Länge des 30fachen Seildurchmessers gebrochen sind oder sonstige starke Schäden aufweisen.

(4) Bei Bodenseilwinden ist durch eine Umlenkrolle, im rechten Winkel zur Trommelachsenmitte angebracht, sicherzustellen, daß das Seil gleichmäßig auf die Trommel aufläuft. Bei direktem Zug ist durch eine Lenkvorrichtung oder geeignete Aufstellung ein gleichmäßiges Aufwickeln zu erreichen, ansonsten durch Umlenkrollen.

(5) Bei der Benützung von Traktorseilwinden zum Aufseilen schwerer Lasten sind Vorrichtungen zu verwenden, die ein Wegrutschen oder Aufbäumen des Traktors verhindern.

(6) Der Aufenthalt entlang des Zugseiles, im Seilwinkel oder an der Einlaufseite bei der Winde, ist während der Arbeit verboten.

(7) Bei der unvermeidlichen Unterkreuzung von Freileitungen mit Bodenseilzügen sind im Einvernehmen mit dem Elektroversorgungsunternehmen Prellseile oder Fangjoche anzubringen.

(8) Bei Materialseilbahnen ist insbesondere auf das Verbot der Personenbeförderung zu achten. Bei starkem Seitenwind oder Gewitter ist der Betrieb einzustellen. Nach der jeweiligen Beendigung des Betriebes ist der Antriebsmotor abzustellen, die Bremsen sind anzuziehen und das Stationsgebäude bzw. die Windenhütte ist zu versperren.

(9) Bei der Verwendung von Anbauseilwinden zum Holzaufseilen muß eine Sicherheitskupplung vorhanden sein, die eine Überschreitung der für die Winde zulässigen Zugkraft verhindert.

(10) Bei der Beschäftigung mit Drahtseilen sind Schutzhandschuhe den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen und von diesen zu tragen.

(11) Bei Tragseilanlagen müssen Tragseil und Seilwinde durch Blitzschutzseile geerdet werden.

§ 38 Stmk. DSV § 38


(1) Hochgestellte Druckwalzen von Gattersägen sind gegen Herabfallen zu sichern. Beim Lösen von Keilen sind Keilfangkästen zu benützen.

(2) Das Sitzen auf dem Stamm während des Schneidens ist verboten.

(3) Auslaufende Sägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.

(4) Bei Längsschnittkreissägen muß der Spaltkeil so eingestellt werden, daß der Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm beträgt.

(5) Bei Bandsägen muß die Blattführung bei abgestellter Maschine entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe eingestellt werden.

(6) Zum Sägen von Reisig sind doppelarmige Niederhaltebügel zu verwenden.

§ 39 Stmk. DSV § 39


(1) Bei der Spaltarbeit mittels Drallkegel dürfen keinerlei Handschuhe oder Fäustlinge getragen werden.

(2) Drallkegel, die während der Kreissägenarbeit mitlaufen, sind zu schützen.

§ 40 Stmk. DSV § 40


(1) Bei Abrichtehobelmaschinen müssen die Tischhälften jeweils so nahe zusammengeschoben werden, als es der Arbeitsvorgang zuläßt. Der nichtbenützte Teil der Messerwelle muß vor und hinter dem Anschlag verdeckt sein.

(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen müssen Schutzvorrichtungen verwendet werden, die die schneidenden Werkzeuge so weit als möglich verdecken. Außerdem müssen bei diesen Arbeiten entsprechende Zuführbehelfe verwendet werden und ein Anschlaglineal vorhanden sein.

§ 41 Stmk. DSV § 41


Während des Betriebes ist das Hineingreifen in Gehäuse, in denen Mahlwerkzeuge, Messer, Reißhaken, Förderer, Schnecken usw. laufen, sowie in Ein- und Auslaufstellen verboten. Zum Nachstopfen, Lockern, Abstreifen oder Abstoßen des Gutes müssen Vorrichtungen, wie Stössel usw., verwendet werden. Diese müssen griffbereit an der Maschine angebracht sein.

§ 42 Stmk. DSV § 42


(1) Alle Feldmaschinen, die von der Maschine aus gelenkt werden, müssen mit Sitzen und Fußrastern ausgestattet sein. Ist der Aufstieg höher als 60 cm, so sind Aufstiegstritte anzubringen.

(2) Die Fahrersitze müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen nach seitwärts und rückwärts bieten. An Stelle des Fahrersitzes kann bei Ackergeräten (z. B. Walzen und Eggen) ein Fahrerstand mit Handhabe und Fußleiste angebracht werden.

(3) Die Schalthebel müssen leicht erreichbar sein.

(4) Das Betreten der Ladefläche von Stallmiststreuern ist bei laufender Streuvorrichtung verboten.

(5) Bei der Beseitigung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren und anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspausen ist der Antrieb der Maschine abzustellen bzw. sind die Zugtiere auszuspannen.

(6) Verrichtungen am Mähbalken sind von der Seite oder rückwärts durchzuführen. Das Mähwerk ist hiezu abzuschalten. Sind Arbeiten an der Vorderseite des Mähbalkens notwendig, ist die Zugmaschine abzustellen bzw. sind die Zugtiere auszuspannen.

(7) Bei Heckschiebesammlern müssen die Zinken beim Transport gesichert sein.

§ 43 Stmk. DSV § 43


(1) Vor Verrichtungen an Maschinenwerkzeugen muß der Motor abgeschaltet werden.

(2) Die Schutzhaube muß die Maschinenwerkzeuge allseitig und von oben gänzlich abdecken.

(3) Bei Bodenfräsen darf nur der in das Erdreich eindringende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleiben.

(4) Bei der Beförderung der Geräte zum Wechsel der Arbeitsstelle ist der Werkzeugantrieb auszuschalten.

§ 44 Stmk. DSV § 44


(1) Schleifkörper dürfen nicht auf Kreissägewellen oder Frässpindeln aufgespannt werden.

(2) Bei Durchführung von Schleifarbeiten müssen Schutzbrillen getragen werden, sofern nicht an der Schleifmaschine durchsichtige Schutzschirme angebracht sind.

§ 45 Stmk. DSV § 45


(1) Reparaturen an Druckspritzen und -behältern dürfen nur vom Erzeugerbetrieb oder von Fachunternehmungen durchgeführt werden.

(2) Vor der jeweiligen Verwendung sind die Geräte, insbesondere Manometer und Sicherheitsventile, auf einwandfreien Zustand zu prüfen. Druckgefäße, deren äußeres oder inneres Aussehen bzw. Alter befürchten lassen, daß keine genügende Festigkeit vorliegt, oder deren Sicherheitseinrichtungen nicht einwandfrei funktionieren, dürfen nicht verwendet werden.

(3) Der vom Hersteller angegebene Betriebsdruck darf nicht überschritten werden.

(4) Nach jeder Verwendung sind die Geräte drucklos zu machen, zu entleeren, sorgfältig zu reinigen und so aufzubewahren, daß Flüssigkeitsreste austropfen können.

§ 46 Stmk. DSV § 46


(1) Kippbare Dampfgefäße dürfen nur verwendet werden, wenn eine sicher wirkende Feststellvorrichtung vorhanden ist oder durch die Bauart ein unbeabsichtigtes Kippen verhindert wird.

(2) Die Sicherheitsventile müssen bei Betrieb mindestens einmal am Tag auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden.

(3) Die Verschlußdeckel eines Dampfgefäßes dürfen nur so geöffnet werden, daß die Bedienungsperson nicht durch den entweichenden Dampf gefährdet wird.

(4) Dampfgefäße sind so aufzustellen, daß genügend Platz für die Betätigung des Kipphebels freibleibt und nicht auf die Bedienungsperson zu gekippt werden muß.

§ 47 Stmk. DSV


Die Ergebnisse der in den einschlägigen Gesetzen oder Normen (Önormen) vorgesehenen periodischen Überprüfungen, wie von Schutzausrüstungen oder -einrichtungen, Feuerlöschgeräten, Materialseilbahnen, Aufzügen, Hubstaplern, Hebezeugen und Hubtoren, sind in einem Vormerkbuch festzuhalten, das bei Betriebskontrollen vorzuweisen ist.

§ 48 Stmk. DSV


Der den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Zustand ist binnen 2 Jahren nach dem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung herzustellen, sofern nicht durch eine gemäß § 85 Abs. 1, 3 oder 4 des Gesetzes getroffene behördliche Verfügung oder durch andere Vorschriften eine kürzere Frist gesetzt wird.

§ 49 Stmk. DSV


Je ein Exemplar dieser Verordnung hat in jedem Gemeindeamt sowie in jedem Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmer und familieneigenen Arbeitskräfte zugänglicher Stelle dauernd aufzuliegen.

§ 50 Stmk. DSV


Übertretungen der Vorschriften der §§ 2 bis 49 werden nach den Bestimmungen des § 133 Abs. 1 des Gesetzes geahndet.

§ 51 Stmk. DSV


(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnungen des k. k. Statthalters in Steiermark vom 6. Jänner 1908, LGuVBl. Nr. 2, betreffend die Verhütung von Unfällen im landwirtschaftlichen Maschinenbetriebe, und vom 14. März 1913, LGuVBl. Nr. 16, betreffend die Verhütung von Unfällen bei oberirdisch betriebenen, landwirtschaftlichen Steinbrüchen, Lehm-, Sand- und Schottergruben, außer Kraft.

Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung (Stmk. DSV) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1972 über den Schutz der Dienstnehmer in Betrieben der Land und Forstwirtschaft (Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 60/1972

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 72 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung vom 8. Juni 1949, LGBl. Nr. 46, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 83/1958, Nr. 55/1961, Nr. 37/1962, Nr. 138/1962, Nr. 93/1964, Nr. 34/1965, Nr. 127/1967 und Nr. 34/1971, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Land- und forstwirtschaftlichen SoziaIversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, verordnet:

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