(1) Bei allen Arbeiten mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBl. f. d. L. Ö. Nr. 483/1938 und des BGBl. Nr. 232/1959 sowie jene der Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 77/1954, in der Fassung des BGBl. Nr. 77/1965, einzuhalten.
(2) Sprengarbeiten dürfen nur von hiezu befugten Personen ausgeführt werden. § 2 der Verordnung, BGBl. Nr. 77/1954, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstgeber die dort vorgeschriebene Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Lehrbescheinigung, Prüfungsnachweis) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten hat.
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