(1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von Gruben oder Gräben, müssen diese eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten oder sie sind sachgemäß zu pölzen. Der Rand der Grube muß in einer Breite von mindestens 0,50 m von jeder Belastung, sei es durch Erde oder Material, freibleiben. Jedes Untergraben ist unzulässig.
(2) Die Wände sowie die Pölzungen sind vor Arbeitsbeginn und während der Arbeit, insbesondere bei und nach Regen oder Tauwetter, zu überprüfen und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
0 Kommentare zu § 12 Stmk. DSV