§ 15 Stmk. DSV § 15

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Auf Fahrzeugen und Fuhrwerken ist das Ladegut gleichmäßig zu verteilen. Eine Überbelastung ist zu vermeiden. Eine maximale Ladehöhe von 4 m ist einzuhalten. Gegen das Verrutschen oder Umfallen der Ladung sind Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden Lasten sowie innerhalb von Gleitschienen und Gleitpfosten beim Auf- und Abladen ist verboten.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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