(1) Auf Fahrzeugen und Fuhrwerken ist das Ladegut gleichmäßig zu verteilen. Eine Überbelastung ist zu vermeiden. Eine maximale Ladehöhe von 4 m ist einzuhalten. Gegen das Verrutschen oder Umfallen der Ladung sind Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden Lasten sowie innerhalb von Gleitschienen und Gleitpfosten beim Auf- und Abladen ist verboten.
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