§ 9 Stmk. DSV § 9

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Bei gefährlichen Arbeiten, so insbesondere bei der Aufarbeitung von Windwürfen, muß sich eine zweite Person in Rufweite befinden. Unerfahrene Arbeitskräfte dürfen ohne Anleitung oder Mithilfe eines erfahrenen Arbeiters zu gefährlichen Arbeiten, wie z. B. die Aufarbeitung von Windwürfen oder die Schlägerung und Lieferung in schwierigem Gelände, nicht verwendet werden.

(2)

a)

Bei der Waldarbeit müssen Bekleidung und Schuhwerk zweckentsprechend sein; bei eisigem Boden und auf Steilhängen sind Fußeisen zu verwenden.

b)

Bei der Arbeit mit der Motorsäge sind ein Schutzhelm mit Augenschutz und Arbeitshandschuhe zu tragen.

(3) An Wegen und Steigen, die durch Waldarbeiten gefährdet sind, müssen deutlich sichtbare Warnungstafeln aufgestellt werden, die nach Beendigung der Arbeit wieder zu entfernen sind. Bei akuter Gefahr für Fahrzeuge oder Fußgänger ist der Verkehr auf der Straße durch Posten mit roter Fahne zu regeln.

(4) Bei der Fällung des Holzes ist zwischen den einzelnen Partien ein Abstand von mindesten 1 ½ Baumlängen einzuhalten. Am Hang dürfen die Partien nicht übereinander arbeiten. Innerhalb der Partien haben die Beschäftigten die Anweisungen des Partieführers zu befolgen.

(5) Im Schwenkbereich der Motorsäge darf sich keine zweite Person aufhalten.

(6) Als Motorsägenführer dürfen nur körperlich und geistig geeignete Personen eingesetzt werden. Sie müssen die Grundsätze der Fäll- und Schneidetechnik mit der Motorsäge beherrschen.

(7) Vor der Fällung ist der Arbeitsplatz von behindernden Ästen, Steinen, Sträuchern usw. freizumachen.

(8)

a)

Zur Einhaltung der Fallrichtung bei Starkholz ist ein Fallkerb anzulegen, dessen Tiefe etwa ¼ des Stockdurchmessers zu betragen hat.

b)

Der Fällschnitt ist waagrecht, etwa 2 Finger breit höher als die Fallkerbsohle, zu führen.

c)

Der Stamm darf bei Starkholz nie ganz abgeschnitten werden; er ist zuletzt durch Aufkeilen zu Fall zu bringen. Eisenkeile sind bei der Motorsägearbeit verboten.

(9) Vor dem Fallen des Baumes ist ein Warnruf zu geben.

(10) Aufgehängte Bäume sind durch Sappel, Wendehaken oder Seilzug zu Fall zu bringen.

(11) Jeder angesägte oder angehackte Baum ist ohne unnötigen Verzug zu Fall zu bringen.

(12) Vor dem Trennschnitt und vor dem Wenden ist das Holz gegen Abrollen oder Abrutschen zu sichern. Der Trennschnitt ist von der Hangoberseite aus durchzuführen.

(13)

a)

Beim Entasten ist auf sicheren Stand zu achten. Beim Ausasten mit der Hacke ist so zu stehen, daß die Hacke auf der dem Körper abgewendeten Seite des Stammes arbeitet.

b)

Das Gehen mit laufender Kette ist verboten.

(14) Bei Sturm, bei Eisglätte oder bei stark unsichtigem Wetter ist die Fällung einzustellen.

(15) Bei gespannten Stämmen hat der Schnitt von der Druckseite zu beginnen.

(16) Zur Sicherung und zum Zurückziehen überhängender Wurzelteller ist ein Stempel oder ein Seilzug zu verwenden.

(17) Bei stark unsichtigem Wetter ist die Lieferung einzustellen.

(18) Bei der Lieferung muß die gegenseitige Verständigung aller Beteiligten durch Signale gesichert sein. Dem Signal von unten muß die Empfangsbestätigung von oben folgen und umgekehrt.

(19) Vor Betreten der Lieferstrecke muß die Lieferung eingestellt werden.

(20) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 15 gelten sinngemäß auch für Arbeiten an Bäumen außerhalb des Waldes.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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