(1) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthältigen oder infektiösen Stoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen zu verbieten. Nach Arbeitsschluß ist eine gründliche Reinigung vorzunehmen. Geeignete Waschmöglichkeiten und Desinfektionsmittel sind in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitzustellen.
(2) Zu Arbeiten gemäß Abs. 1 dürfen Personen, von denen dem Dienstgeber nachgewiesen ist, daß sie an Hauterkrankungen, Hautverletzungen sowie Augenkrankheiten, Allergien oder geistigen Gebrechen leiden, weiters Schwangere und Kinder unter 15 Jahren, nicht herangezogen werden.
(3) Das Rauchen, das Hantieren mit offenem Licht oder Feuer sowie das Laufenlassen des Motors ist während des Nachüllens von Treibstoffen bei Verbrennungsmotoren verboten. In geschlossenen Räumen ohne Auspuffschlauch ins Freie dürfen Verbrennungsmotoren nicht gestartet werden.
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