§ 7 Stmk. DSV § 7

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Elektrische Anlagen sind nach den Vorschriften des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965, zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten.

(2) Schäden an Schutzschaltern und Schutzleitungen sind sofort zu beheben. Fehlerstromschutzschalter sind einmal monatlich und nach Gewittern sofort durch Betätigung der Prüftaste auf ihre Funktion zu prüfen.

(3) Die Verwendung geflickter Sicherungen ist verboten. Desgleichen die Benützung von Abzweig- oder Zwischensteckern sowie Steckvorrichtungen mit Lampenfassungen.

(4) Reinigungs- und augenblicklich notwendige, einfache Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten dürfen von Betriebsangehörigen ausgeführt werden, nachdem allpolig, d. h. durch den Hauptschalter, durch Fehlerschutzschalter oder durch Herausnehmen der Sicherungen abgeschaltet und auf Spannungsfreiheit geprüft worden ist. Außerdem ist vorzusorgen, daß während der Arbeiten das Einschalten wirksam verhindert wird (Anbringen einer Verbotstafel).

(5) Bei der Ausbringung von Jauche oder Gülle mit Druckjauchefässern und Güllewerfern ist im Bereich von Freileitungen besondere Vorsicht geboten. Bei Grabarbeiten ist auf verlegte Kabeln zu achten.

(6) In Stahlbauten (z. B. Gewächshäuser) dürfen elektrische Leitungen nicht in Bauelemente verlegt werden, die der Wasserabfuhr (z. B. von Tropf- oder Kondenswasser) dienen oder in denen diese Leitungen einer Pressung ausgesetzt werden können.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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