§ 11 Stmk. DSV § 11

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Gärkeller und Silos dürfen während und nach der Gärung nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen betreten werden. Es ist entsprechend zu lüften oder Frischluft einzublasen, weiters sind Lichtproben vorzunehmen und allenfalls Atemschutzgeräte zu verwenden.

(2) Sind Behälter zu befahren, so muß die Einstiegsöffnung mindestens 60 X 60 cm lichte Weite haben und der Einsteigende ist unter Verwendung eines Sicherheitsgürtels abzuseilen.

(3) Jauchen- und Senkgruben sind gründlich zu entlüften, bevor unter Verwendung von Sicherheitsgürteln eingestiegen werden darf. Das Hantieren mit offenem Licht (Lichtprobe) sowie das Rauchen ist verboten.

(4) Behälter, die leicht entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten, sind völlig zu entleeren und gründlich zu reinigen, ehe Arbeiten mit Funkenbildung oder offener Flamme vorgenommen werden.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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