(1) Arbeitsgeräte und Werkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein und sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(2) Arbeitsgeräte und Werkzeuge, insbesondere solche mit scharfen Schneiden oder Spitzen, müssen so transportiert, abgelegt und verwahrt werden, daß durch sie niemand gefährdet werden kann.
(3) Schadhafte Geräte oder Werkzeuge sind vor Wiederverwendung instandzusetzen oder aus dem Gebrauch zu ziehen.
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