(1) Beim Führen von Tieren dürfen Stricke oder Ketten nicht um Hand oder Arm gewickelt werden.
(2) Bösartige Tiere (z. B. Schläger und Beißer) sind abgesondert unterzubringen. An ihren Ständen sind Warntafeln zu befestigen.
(3) Jeder Stier muß vor Zuchtverwendung mit einem Nasenring versehen sein. Die Führung hat unter Verwendung eines Halfters mit Strick oder Kette zu erfolgen. In den Nasenring ist eine Leitstange einzuhängen. Im Stall sind Zuchtstiere mit starken Ketten oder Riemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden oder bei Laufhaltung in Boxen für eine entsprechend starke Bauweise der Boxen Sorge zu tragen. An öffentlichen Zugängen zu Almen oder Weiden ist darauf hinzuweisen, daß Stiere im freien Weidebetrieb gehalten werden.
(4) Beim Decken der Kühe im Freien soll grundsätzlich ein Sprungstand verwendet werden. Bei Sprüngen im geschlossenen Raum müssen zwei Ausgänge vorhanden sein.
(5) Bei Arbeiten in Räumen, in denen Tiere mit übertragbaren Krankheiten untergebracht sind, behandelt oder geschlachtet werden, gilt § 10.
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