Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
(1) Bei der Spaltarbeit mittels Drallkegel dürfen keinerlei Handschuhe oder Fäustlinge getragen werden.
(2) Drallkegel, die während der Kreissägenarbeit mitlaufen, sind zu schützen.
In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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