§ 46 Stmk. DSV § 46

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Kippbare Dampfgefäße dürfen nur verwendet werden, wenn eine sicher wirkende Feststellvorrichtung vorhanden ist oder durch die Bauart ein unbeabsichtigtes Kippen verhindert wird.

(2) Die Sicherheitsventile müssen bei Betrieb mindestens einmal am Tag auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden.

(3) Die Verschlußdeckel eines Dampfgefäßes dürfen nur so geöffnet werden, daß die Bedienungsperson nicht durch den entweichenden Dampf gefährdet wird.

(4) Dampfgefäße sind so aufzustellen, daß genügend Platz für die Betätigung des Kipphebels freibleibt und nicht auf die Bedienungsperson zu gekippt werden muß.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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