§ 42 Stmk. DSV § 42

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Alle Feldmaschinen, die von der Maschine aus gelenkt werden, müssen mit Sitzen und Fußrastern ausgestattet sein. Ist der Aufstieg höher als 60 cm, so sind Aufstiegstritte anzubringen.

(2) Die Fahrersitze müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen nach seitwärts und rückwärts bieten. An Stelle des Fahrersitzes kann bei Ackergeräten (z. B. Walzen und Eggen) ein Fahrerstand mit Handhabe und Fußleiste angebracht werden.

(3) Die Schalthebel müssen leicht erreichbar sein.

(4) Das Betreten der Ladefläche von Stallmiststreuern ist bei laufender Streuvorrichtung verboten.

(5) Bei der Beseitigung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren und anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspausen ist der Antrieb der Maschine abzustellen bzw. sind die Zugtiere auszuspannen.

(6) Verrichtungen am Mähbalken sind von der Seite oder rückwärts durchzuführen. Das Mähwerk ist hiezu abzuschalten. Sind Arbeiten an der Vorderseite des Mähbalkens notwendig, ist die Zugmaschine abzustellen bzw. sind die Zugtiere auszuspannen.

(7) Bei Heckschiebesammlern müssen die Zinken beim Transport gesichert sein.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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