Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
(1) Bei Verwendung von Strohpressen hinter Dreschmaschinen muß der Stroheinlauf überdeckt sein.
(2) Die Überdeckungen und sonstigen Schutzvorrichtungen sowie die Ballenbahn dürfen während des Betriebes nicht betreten werden.
(3) Bei Arbeiten am Knoter muß der Knoterantrieb abgeschaltet sein.
In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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