§ 31 Stmk. DSV § 31

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Bei der händischen Zufuhr kleinerer Werkstücke sind, abgesehen von Anschlägen und Haltevorrichtungen, Zuführvorrichtungen, wie Schiebeladen, zu verwenden.

(2) Beim Nachrühren, Nachstopfen usw. von Hand aus sind Stössel oder dgl. zu verwenden. Bei der Entfernung bearbeiteter Stoffe sind ebenfalls geeignete Behelfe, wie Besen, Schiebestöcke usw., zu benützen.

(3) Schadhafte Maschinenwerkzeuge, wie insbesondere Messer oder Sägeblätter, sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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