(1) Bei Abrichtehobelmaschinen müssen die Tischhälften jeweils so nahe zusammengeschoben werden, als es der Arbeitsvorgang zuläßt. Der nichtbenützte Teil der Messerwelle muß vor und hinter dem Anschlag verdeckt sein.
(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen müssen Schutzvorrichtungen verwendet werden, die die schneidenden Werkzeuge so weit als möglich verdecken. Außerdem müssen bei diesen Arbeiten entsprechende Zuführbehelfe verwendet werden und ein Anschlaglineal vorhanden sein.
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