Während des Betriebes ist das Hineingreifen in Gehäuse, in denen Mahlwerkzeuge, Messer, Reißhaken, Förderer, Schnecken usw. laufen, sowie in Ein- und Auslaufstellen verboten. Zum Nachstopfen, Lockern, Abstreifen oder Abstoßen des Gutes müssen Vorrichtungen, wie Stössel usw., verwendet werden. Diese müssen griffbereit an der Maschine angebracht sein.
0 Kommentare zu § 41 Stmk. DSV