§ 41 Stmk. DSV § 41

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Während des Betriebes ist das Hineingreifen in Gehäuse, in denen Mahlwerkzeuge, Messer, Reißhaken, Förderer, Schnecken usw. laufen, sowie in Ein- und Auslaufstellen verboten. Zum Nachstopfen, Lockern, Abstreifen oder Abstoßen des Gutes müssen Vorrichtungen, wie Stössel usw., verwendet werden. Diese müssen griffbereit an der Maschine angebracht sein.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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