(1) Die Beschickung von Wurfgebläsen von erhöhten Arbeitsplätzen über Rutschen oder dgl. ist verboten.
(2) An rotierenden Maschinenteilen auftretende Wickel sind unverzüglich bei abgestellter Maschine zu entfernen. Wellen sind gegen Aufwickeln abzusichern.
(3) Bei unwuchtigem Lauf ist die Maschine sofort abzustellen und fachgerecht zu reparieren.
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