(1) Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für Maschinen und Geräte sind einzuhalten.
(2) Bei den in Gang befindlichen Maschinen oder Kraftübertragungsanlagen dürfen weder Reparaturen noch Wartungs- oder Aufräumarbeiten durchgeführt werden, es sei denn, sie können nur bei laufenden Maschinen vorgenommen werden.
(3) Alle Maschinenteile, die Unfälle verursachen können, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich so gesichert sein, daß eine unbeabsichtigte Berührung von Gefahrenstellen durch Personen ausgeschlossen ist. Insbesondere sind Riemenscheiben, Zahnräder, Wellen, deren Ende, Zapf- und Gelenkwellen, wirksam zu sichern.
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