§ 27 Stmk. DSV § 27

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für Maschinen und Geräte sind einzuhalten.

(2) Bei den in Gang befindlichen Maschinen oder Kraftübertragungsanlagen dürfen weder Reparaturen noch Wartungs- oder Aufräumarbeiten durchgeführt werden, es sei denn, sie können nur bei laufenden Maschinen vorgenommen werden.

(3) Alle Maschinenteile, die Unfälle verursachen können, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich so gesichert sein, daß eine unbeabsichtigte Berührung von Gefahrenstellen durch Personen ausgeschlossen ist. Insbesondere sind Riemenscheiben, Zahnräder, Wellen, deren Ende, Zapf- und Gelenkwellen, wirksam zu sichern.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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