§ 29 Stmk. DSV § 29

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Arbeitsmaschinen müssen so aufgestellt sein, daß bei ihrem Betrieb im Arbeits- und Verkehrsbereich keine Gefahrenstellen auftreten und genügend Platz für die Bedienung zur Verfügung steht.

(2) Bei Beschickung von höheren Standplätzen, wie Fuhrwerken oder Stapeln, ist ein derartiger Abstand zur Maschine einzuhalten, daß Bedienungspersonen nicht durch Abrutschen in die Maschine geraten können.

(3) Bei Arbeitsmaschinen muß der Gefahrenbereich der Werkzeuge abgesichert sein. Sofern eine Beobachtung des Arbeitslaufes erforderlich ist, sind bei Gefährdung von Bedienungspersonen Abschirmungen zu verwenden, die eine Durchsicht gestatten.

(4) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß die beim Betrieb nicht benützten Werkzeuge unfallsicher verdeckt sind oder abgeschaltet werden können.

(5) Schadhafte Werkzeuge, auch stillgelegter Maschinen, wie Sägeblätter und Häckslermesser, sind abzumontieren und unfallsicher zu verwahren.

(6) Rotierende Behälter, wie Trommeln, Fässer usw., die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, müssen gegen unbeabsichtigte Drehung entsprechend gesichert werden, ehe mit den Arbeiten an ihnen begonnen werden darf.

(7) Die höchstzulässige Umdrehungszahl darf nicht überschritten werden.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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