(1) Die Dreschbühne darf nur über eine ordnungsgemäß befestigte Leiter bestiegen werden.
(2) Bei betriebsmäßig aufgestellten Maschinen darf nur an der Zuführseite die Einfriedung der Dreschbühne umgelegt sein. Während des Betriebes dürfen die Abdeckungen der übrigen Teile der Dreschmaschine nicht betreten werden.
(3) Auf der Dreschbühne darf nur soviel gelagert werden, daß eine Gefährdung von Personen nicht eintritt.
(4) Auf Mähdreschern dürfen während der Arbeit nur die vorgesehenen Sitz- und Standplätze benützt werden.
(5) Auf Mähdreschern sind Handfeuerlöscher mitzuführen.
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