§ 30 Stmk. DSV § 30

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Ingangsetzen oder Abstellen einer Maschine darf nicht durch Auflegen oder Abwerfen des Antriebsriemens bewirkt werden.

(2) Das Ingangsetzen der Maschine ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen.

(3) Eine Maschine, die dauernde Beobachtung erfordert, darf von der Bedienungsperson während des Betriebes nicht verlassen werden.

(4) Fahrbare und tragbare Maschinen dürfen nur mit abgestelltem Antrieb und in gesichertem Zustand befördert werden.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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