(1) Hochgestellte Druckwalzen von Gattersägen sind gegen Herabfallen zu sichern. Beim Lösen von Keilen sind Keilfangkästen zu benützen.
(2) Das Sitzen auf dem Stamm während des Schneidens ist verboten.
(3) Auslaufende Sägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.
(4) Bei Längsschnittkreissägen muß der Spaltkeil so eingestellt werden, daß der Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm beträgt.
(5) Bei Bandsägen muß die Blattführung bei abgestellter Maschine entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe eingestellt werden.
(6) Zum Sägen von Reisig sind doppelarmige Niederhaltebügel zu verwenden.
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