§ 38 Stmk. DSV § 38

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Hochgestellte Druckwalzen von Gattersägen sind gegen Herabfallen zu sichern. Beim Lösen von Keilen sind Keilfangkästen zu benützen.

(2) Das Sitzen auf dem Stamm während des Schneidens ist verboten.

(3) Auslaufende Sägeblätter dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.

(4) Bei Längsschnittkreissägen muß der Spaltkeil so eingestellt werden, daß der Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm beträgt.

(5) Bei Bandsägen muß die Blattführung bei abgestellter Maschine entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe eingestellt werden.

(6) Zum Sägen von Reisig sind doppelarmige Niederhaltebügel zu verwenden.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 Stmk. DSV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 Stmk. DSV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 Stmk. DSV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 Stmk. DSV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 Stmk. DSV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. DSV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 Stmk. DSV
§ 39 Stmk. DSV