§ 45 Stmk. DSV § 45

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Reparaturen an Druckspritzen und -behältern dürfen nur vom Erzeugerbetrieb oder von Fachunternehmungen durchgeführt werden.

(2) Vor der jeweiligen Verwendung sind die Geräte, insbesondere Manometer und Sicherheitsventile, auf einwandfreien Zustand zu prüfen. Druckgefäße, deren äußeres oder inneres Aussehen bzw. Alter befürchten lassen, daß keine genügende Festigkeit vorliegt, oder deren Sicherheitseinrichtungen nicht einwandfrei funktionieren, dürfen nicht verwendet werden.

(3) Der vom Hersteller angegebene Betriebsdruck darf nicht überschritten werden.

(4) Nach jeder Verwendung sind die Geräte drucklos zu machen, zu entleeren, sorgfältig zu reinigen und so aufzubewahren, daß Flüssigkeitsreste austropfen können.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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