Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
(1) Schleifkörper dürfen nicht auf Kreissägewellen oder Frässpindeln aufgespannt werden.
(2) Bei Durchführung von Schleifarbeiten müssen Schutzbrillen getragen werden, sofern nicht an der Schleifmaschine durchsichtige Schutzschirme angebracht sind.
In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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