§ 43 Stmk. DSV § 43

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Vor Verrichtungen an Maschinenwerkzeugen muß der Motor abgeschaltet werden.

(2) Die Schutzhaube muß die Maschinenwerkzeuge allseitig und von oben gänzlich abdecken.

(3) Bei Bodenfräsen darf nur der in das Erdreich eindringende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleiben.

(4) Bei der Beförderung der Geräte zum Wechsel der Arbeitsstelle ist der Werkzeugantrieb auszuschalten.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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