Gesamte Rechtsvorschrift ReO

Restrukturierungsordnung

ReO
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 ReO


Restrukturierungsmaßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag eines Schuldners ist ein Restrukturierungsverfahren einzuleiten, das dem Schuldner ermöglicht, sich zu restrukturieren, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Unter den Begriff der Restrukturierung fallen Maßnahmen, die auf die Restrukturierung des Unternehmens des Schuldners abzielen und zu denen die Änderung der Zusammensetzung, der Bedingungen oder der Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder jedes anderen Teils der Kapitalstruktur des Unternehmens des Schuldners gehört, etwa der Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen und die Gesamtveräußerung des Unternehmens sowie alle erforderlichen operativen Maßnahmen oder eine Kombination dieser Elemente.
  3. (3)Absatz 3,Bei Eintritt einer wahrscheinlichen Insolvenz hat die Unternehmensleitung Schritte einzuleiten, um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen; dabei sind die Interessen der Gläubiger, der Anteilsinhaber und der sonstigen Interessenträger angemessen zu berücksichtigen.

§ 2 ReO Ausgenommene Schuldner


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf folgende Schuldner nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsRechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 VAG 2016,Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 9 VAG 2016,
    2. 2.Ziffer 2Pensionskassen gemäß § 1 Abs. 1 PKG,Pensionskassen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PKG,
    3. 3.Ziffer 3Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG,
    4. 4.Ziffer 4Abbaueinheiten gemäß § 83 BaSAG oder § 2 GSA und Abbaugesellschaften gemäß § 162 BaSAG,Abbaueinheiten gemäß Paragraph 83, BaSAG oder Paragraph 2, GSA und Abbaugesellschaften gemäß Paragraph 162, BaSAG,
    5. 5.Ziffer 5Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. 2013 L 176, S. 1,Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Amtsblatt 2013, L 176, S. 1,
    6. 6.Ziffer 6zentrale Gegenparteien gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. 2012 L 201, S. 1,zentrale Gegenparteien gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt 2012, L 201, S. 1,
    7. 7.Ziffer 7Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer, ABl. Nr. L 257, S. 1,Zentralverwahrer gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer, Amtsblatt Nummer L 257, Seite 1,
    8. 8.Ziffer 8andere Finanzinstitute und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 BaSAG,andere Finanzinstitute und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BaSAG,
    9. 9.Ziffer 9öffentliche Stellen und
    10. 10.Ziffer 10natürliche Personen, die keine Unternehmer sind.
  2. (2)Absatz 2,Unternehmer sind natürliche Personen, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.

§ 3 ReO Ausgenommene Forderungen


  1. (1)Absatz eins,Vom Restrukturierungsverfahren sind
    1. 1.Ziffer einsbestehende und künftige Forderungen derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer,
    2. 2.Ziffer 2bestehende und künftige Forderungen zur betrieblichen Vorsorge (§§ 6 und 7 BMSVG),bestehende und künftige Forderungen zur betrieblichen Vorsorge (Paragraphen 6 und 7 BMSVG),
    3. 3.Ziffer 3nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehende Forderungen, wobei § 46 Z 1, 2, 4, 5 und 6 IO anzuwenden ist,nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehende Forderungen, wobei Paragraph 46, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 IO anzuwenden ist,
    4. 4.Ziffer 4Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art und
    5. 5.Ziffer 5Forderungen auf gesetzlichen Unterhalt
    ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2,Restrukturierungsverfahren haben keine Auswirkungen auf erworbene Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung.

§ 4 ReO Verfahrenseinleitung


Zuständigkeit

Für das Restrukturierungsverfahren ist das Gericht nach § 63 IO zuständig. §§ 64 und 65 IO sind anzuwenden. Für das Restrukturierungsverfahren ist das Gericht nach Paragraph 63, IO zuständig. Paragraphen 64 und 65 IO sind anzuwenden.

§ 5 ReO Anwendung der Insolvenzordnung


Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der IO anzuwenden. § 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der IO anzuwenden. Paragraph 253, Absatz 3, fünfter Satz IO ist nicht anzuwenden.

§ 6 ReO Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens


  1. (1)Absatz eins,Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens setzt die wahrscheinliche Insolvenz des Schuldners voraus.
  2. (2)Absatz 2,Wahrscheinliche Insolvenz liegt vor, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit; sie wird vermutet, wenn die Eigenmittelquote 8% unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt.
  3. (3)Absatz 3,Ein Restrukturierungsverfahren ist nicht einzuleiten, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist oder
    2. 2.Ziffer 2ein Restrukturierungsplan oder ein Sanierungsplan vor weniger als sieben Jahren bestätigt wurde.
  4. (4)Absatz 4,Ist der Schuldner oder ein Mitglied von dessen vertretungsbefugtem Organ innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens nach § 163a StGB rechtskräftig verurteilt worden, so kann das Restrukturierungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn er bescheinigt, geeignete Maßnahmen zur Behebung der Probleme, die zur Verurteilung geführt haben, ergriffen zu haben.Ist der Schuldner oder ein Mitglied von dessen vertretungsbefugtem Organ innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens nach Paragraph 163 a, StGB rechtskräftig verurteilt worden, so kann das Restrukturierungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn er bescheinigt, geeignete Maßnahmen zur Behebung der Probleme, die zur Verurteilung geführt haben, ergriffen zu haben.

§ 7 ReO Antrag auf Einleitung


  1. (1)Absatz eins,Der Schuldner hat im Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens das Vorliegen der wahrscheinlichen Insolvenz darzulegen. Er hat dem Antrag Folgendes anzuschließen:
    1. 1.Ziffer eins       einen Restrukturierungsplan oder ein Restrukturierungskonzept,
    2. 2.Ziffer 2eine von ihm unterfertigte Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der laufenden Aufwendungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
    3. 3.Ziffer 3Jahresabschlüsse, zu deren Aufstellung der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet ist; betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Schuldner dem Antrag keinen Restrukturierungsplan angeschlossen, so hat er darzulegen, dass mit dem Restrukturierungskonzept die Bestandfähigkeit des Unternehmens erreicht werden kann.
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag ist unzulässig, wenn der Restrukturierungsplan oder das Restrukturierungskonzept offenbar untauglich ist oder der Antrag missbräuchlich ist, insbesondere weil wahrscheinliche Insolvenz offenbar nicht vorliegt oder sich aus den Exekutionsdaten die Zahlungsunfähigkeit offenkundig ergibt.
  4. (4)Absatz 4,Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung binnen einer vom Gericht festzulegenden Frist von höchstens 14 Tagen zurückzustellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht verbessert, so ist er zurückzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Der Beschluss, mit dem das Restrukturierungsverfahren eingeleitet wird, ist dem Schuldner zuzustellen.

§ 8 ReO Restrukturierungskonzept - Frist zur Vorlage eines Restrukturierungsplans


  1. (1)Absatz eins,Ein Restrukturierungskonzept hat zumindest die in Aussicht genommenen Restrukturierungsmaßnahmen und eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Schuldner nur ein Restrukturierungskonzept, aber keinen Restrukturierungsplan nach § 27 vorgelegt, so hat das Gericht ihm auf seinen Antrag eine Frist von höchstens 60 Tagen zur Vorlage eines Restrukturierungsplans einzuräumen. Wird ein solcher Antrag nicht zugleich mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens oder binnen der zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten bestimmen Frist gestellt, so ist ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, der den Schuldner bei der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans binnen der vom Gericht gesetzten Frist von höchstens 60 Tagen zu unterstützen hat.Hat der Schuldner nur ein Restrukturierungskonzept, aber keinen Restrukturierungsplan nach Paragraph 27, vorgelegt, so hat das Gericht ihm auf seinen Antrag eine Frist von höchstens 60 Tagen zur Vorlage eines Restrukturierungsplans einzuräumen. Wird ein solcher Antrag nicht zugleich mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens oder binnen der zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten bestimmen Frist gestellt, so ist ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, der den Schuldner bei der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans binnen der vom Gericht gesetzten Frist von höchstens 60 Tagen zu unterstützen hat.

§ 9 ReO Restrukturierungsbeauftragter


Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
  1. (1)Absatz eins,Das Gericht hat einen Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans zu bestellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Gericht eine Vollstreckungssperre bewilligt und ein solcher Beauftragter zur Wahrung der Interessen der Gläubiger erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2die Bestätigung des Restrukturierungsplans eines klassenübergreifenden Cram-down bedarf oder
    3. 3.Ziffer 3der Schuldner oder die Mehrheit der Gläubiger, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist, dies beantragt; in letzterem Fall aber nur, wenn die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten von den die Bestellung beantragenden Gläubigern getragen werden und von diesen ein Kostenvorschuss erlegt wurde. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses, der 2 000 Euro nicht übersteigt, kann nicht angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Gericht hat weiters einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn
    1. 1.Ziffer einsder Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt,
    2. 2.Ziffer 2der Schuldner den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt,
    3. 3.Ziffer 3gegen den Schuldner oder ein Mitglied von dessen vertretungsbefugtem Organ ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen eingeleitet wurde,
    4. 4.Ziffer 4die Angaben im Finanzplan im Interesse der Gläubiger überprüft werden müssen oder
    5. 5.Ziffer 5der Schuldner nach Einleitung des Verfahrens entstehende Forderungen nicht erfüllt oder Forderungen betroffener Gläubiger sicherstellt oder begleicht.
  3. (3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 vor, so kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, insbesondereLiegen die Voraussetzungen weder nach Absatz eins, noch nach Absatz 2, vor, so kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einszur Prüfung, ob eine Zwischenfinanzierung oder Transaktion zu genehmigen ist oder eine neue Finanzierung (§ 36a IO) für die Umsetzung des Restrukturierungsplans geeignet ist,zur Prüfung, ob eine Zwischenfinanzierung oder Transaktion zu genehmigen ist oder eine neue Finanzierung (Paragraph 36 a, IO) für die Umsetzung des Restrukturierungsplans geeignet ist,
    2. 2.Ziffer 2zur Erstattung eines Berichts über die voraussichtlichen Ergebnisse der Durchführung eines Insolvenzverfahrens,
    3. 3.Ziffer 3bei Festlegung von Verfügungsbeschränkungen oder
    4. 4.Ziffer 4zur Prüfung der Forderungen, gegen die Einwendungen vorgebracht worden sind.
  4. (4)Absatz 4,Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Restrukturierungsbeauftragten geltenden Bestimmungen anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Der Beschluss über die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Schuldner und den bekannten betroffenen Gläubigern zuzustellen.

§ 10 ReO Kostenvorschuss


  1. (1)Absatz eins,Das Gericht hat dem Schuldner – nach dessen Einvernahme, soweit dies rechtzeitig möglich ist – aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen.
  2. (2)Absatz 2,Der Restrukturierungsbeauftragte hat unverzüglich nach seiner Bestellung dem Gericht einen Kostenvoranschlag, in dem er die voraussichtliche Entlohnung für die ihm aufgetragenen Aufgaben darzulegen hat, vorzulegen und dem Schuldner zu übersenden. Will der Restrukturierungsbeauftragte für seine Tätigkeit eine über den Kostenvoranschlag hinausgehende Entlohnung ansprechen, so hat er einen weiteren Kostenvoranschlag vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Nach Vorlage eines Kostenvoranschlags hat das Gericht dem Schuldner aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen Kostenvorschuss zur Deckung der voraussichtlichen Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten zu erlegen. Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners die Zahlung in monatlichen Raten, die dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand entsprechen, bewilligen. Diese Bewilligung unterbricht die Frist zum Erlag des Kostenvorschusses.
  4. (4)Absatz 4,Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses, der 2 000 Euro nicht übersteigt, kann nicht, ein darüber hinausgehender Betrag nicht abgesondert angefochten werden.

§ 11 ReO Auswahl des Restrukturierungsbeauftragten


  1. (1)Absatz eins,Zum Restrukturierungsbeauftragten ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person aus der Liste der Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben. § 80a IO ist anzuwenden.Zum Restrukturierungsbeauftragten ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person aus der Liste der Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben. Paragraph 80 a, IO ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Restrukturierungsbeauftragte muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Schuldners sein. § 80b Abs. 2 und 3 IO ist anzuwenden.Der Restrukturierungsbeauftragte muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32, IO) und kein Konkurrent des Schuldners sein. Paragraph 80 b, Absatz 2, und 3 IO ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Zum Restrukturierungsbeauftragten kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten vertritt.

§ 12 ReO Pflichten und Verantwortlichkeit des Restrukturierungsbeauftragten


  1. (1)Absatz eins,Im Verhältnis zu Dritten ist der Restrukturierungsbeauftragte zu allen Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.
  2. (2)Absatz 2,Der Restrukturierungsbeauftragte hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden. § 84 IO ist anzuwenden.Der Restrukturierungsbeauftragte hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden. Paragraph 84, IO ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat der Restrukturierungsbeauftragte die gemeinsamen Interessen zu wahren.
  4. (4)Absatz 4,Der Restrukturierungsbeauftragte ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch die pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.

§ 13 ReO Enthebung des Restrukturierungsbeauftragten


Das Gericht kann den Restrukturierungsbeauftragten sowohl auf seinen Antrag als auch aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers entheben. Vor der Entscheidung hat das Gericht, wenn tunlich, den Restrukturierungsbeauftragten zu vernehmen.

§ 14 ReO Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten


Das Gericht hat die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten festzulegen; es kann ihm insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

  1. 1.Ziffer einsdie Unterstützung des Schuldners oder der Gläubiger bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Restrukturierungsplans,
  2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Tätigkeit des Schuldners während der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und die Berichterstattung an das Gericht,
  3. 3.Ziffer 3die Übernahme der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners während der Verhandlungen, insbesondere die Erteilung von Zustimmungen zu Rechtshandlungen des Schuldners nach § 16 Abs. 2.die Übernahme der teilweisen Kontrolle über die Vermögenswerte oder Geschäfte des Schuldners während der Verhandlungen, insbesondere die Erteilung von Zustimmungen zu Rechtshandlungen des Schuldners nach Paragraph 16, Absatz 2,

§ 15 ReO Ansprüche des Restrukturierungsbeauftragten


  1. (1)Absatz eins,Der Restrukturierungsbeauftragte hat Anspruch auf eine angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung zuzüglich Umsatzsteuer und auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Tätigkeit zu bemessen.
  2. (2)Absatz 2,Der Restrukturierungsbeauftragte hat seinen bis zur Restrukturierungsplantagsatzung entstandenen Anspruch nach Abs. 1 bei sonstigem Verluste in dieser Tagsatzung geltend zu machen. War er in der Tagsatzung nicht anwesend, so hat ihm das Gericht eine Frist für die Geltendmachung einzuräumen. Ansprüche, die für Tätigkeiten nach dieser Tagsatzung anfallen, sind binnen 14 Tagen nach Beendigung der Tätigkeit geltend zu machen. § 125 IO ist anzuwenden.Der Restrukturierungsbeauftragte hat seinen bis zur Restrukturierungsplantagsatzung entstandenen Anspruch nach Absatz eins, bei sonstigem Verluste in dieser Tagsatzung geltend zu machen. War er in der Tagsatzung nicht anwesend, so hat ihm das Gericht eine Frist für die Geltendmachung einzuräumen. Ansprüche, die für Tätigkeiten nach dieser Tagsatzung anfallen, sind binnen 14 Tagen nach Beendigung der Tätigkeit geltend zu machen. Paragraph 125, IO ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung samt Barauslagen binnen 14 Tagen aufzutragen, soweit der erlegte Kostenvorschuss nicht ausreicht.

§ 16 ReO Eigenverwaltung des Schuldners


  1. (1)Absatz eins,Der Schuldner behält im Restrukturierungsverfahren die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den Betrieb seines Unternehmens, soweit nicht dem Restrukturierungsbeauftragten Aufgaben übertragen wurden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit dies zur Wahrung der Interessen betroffener Gläubiger erforderlich ist, kann das Gericht dem Schuldner für die Dauer des Restrukturierungsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Gerichts oder des Restrukturierungsbeauftragten verbieten. Das Gericht darf dem Schuldner jedoch nicht diejenigen Beschränkungen auferlegen, die einen Schuldner kraft Gesetzes im Konkursverfahren treffen.
  3. (3)Absatz 3,Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Abs. 2 ohne Zustimmung vorgenommen hat, werden erst mit vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans wirksam, wenn der Dritte wusste, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden ist.Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Absatz 2, ohne Zustimmung vorgenommen hat, werden erst mit vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans wirksam, wenn der Dritte wusste, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Der Beschluss über die Beschränkung der Eigenverwaltung des Schuldners ist diesem und dem Restrukturierungsbeauftragten zuzustellen. Der Beschluss kann nicht angefochten, aber auf Antrag abgeändert werden.

§ 17 ReO Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners


  1. (1)Absatz eins,Der Schuldner ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2,Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, so hat er spätestens in der Restrukturierungsplantagsatzung dem Gericht den Jahresabschluss vorzulegen, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist.

§ 18 ReO Finanzierungen


Zwischenfinanzierungen und Transaktionen
  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht eine neue finanzielle Unterstützung, die von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellt wird, zu genehmigen, wenn sie angemessen sowie unverzüglich notwendig ist, damit das Unternehmen des Schuldners seinen Betrieb fortsetzen kann oder der Wert dieses Unternehmens erhalten oder gesteigert wird (Zwischenfinanzierung).
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht Transaktionen zu genehmigen, wenn sie angemessen und für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans unmittelbar notwendig sind.
  3. (3)Absatz 3,Transaktionen im Sinne des Abs. 2 sindTransaktionen im Sinne des Absatz 2, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Zahlung von Gebühren und Kosten für die Aushandlung, Annahme oder Bestätigung eines Restrukturierungsplans,
    2. 2.Ziffer 2die Zahlung von Gebühren und Kosten für die Inanspruchnahme professioneller Beratung in engem Zusammenhang mit der Restrukturierung,
    3. 3.Ziffer 3die Zahlung von Arbeitnehmerlöhnen für bereits geleistete Arbeit, unbeschadet eines anderen vorgesehenen Schutzes, und
    4. 4.Ziffer 4andere als in den Z 1 bis 3 genannte Zahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.andere als in den Ziffer eins bis 3 genannte Zahlungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb.
  4. (4)Absatz 4,Der Schuldner kann die Anträge nach Abs. 1 und 2 mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens verbinden.Der Schuldner kann die Anträge nach Absatz eins und 2 mit dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens verbinden.

§ 19 ReO Vollstreckungssperre und deren Wirkungen


Vollstreckungssperre
  1. (1)Absatz eins,Das Gericht hat auf Antrag des Schuldners zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens anzuordnen, dass Anträge auf Bewilligung der Exekution auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden dürfen und kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden darf (Vollstreckungssperre).
  2. (2)Absatz 2,Das Gericht hat den Antrag auf Bewilligung einer Vollstreckungssperre abzuweisen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie zur Erreichung des Restrukturierungsziels nicht erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2sie die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan nicht unterstützen kann oder
    3. 3.Ziffer 3der Schuldner zahlungsunfähig ist.
  3. (3)Absatz 3,Der Schuldner hat im Antrag die Gläubiger samt Anschrift zu nennen oder Gläubigerklassen anzugeben, für deren Forderungen die Vollstreckungssperre begehrt wird. Vor der Entscheidung sind die Gläubiger nicht zu vernehmen.
  4. (4)Absatz 4,Das Gericht hat durch Einsicht in die Exekutionsdaten zu prüfen, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn zur Hereinbringung von Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen Exekutionsverfahren gegen den Schuldner geführt werden, die weder eingestellt, aufgeschoben noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet sind. Die Abgabenbehörden und die Sozialversicherungsträger sind zur Auskunft darüber verpflichtet.

§ 20 ReO Umfang der Vollstreckungssperre


  1. (1)Absatz eins,Die Vollstreckungssperre kann alle Arten von Forderungen, einschließlich besicherter Forderungen, erfassen. Ansprüche, die in einem Insolvenzverfahren als Aussonderungsansprüche (§ 44 IO) oder Absonderungsansprüche (§ 48 IO) einzustufen wären, werden nur von der Vollstreckungssperre erfasst, wenn sie nicht auf Forderungen des Schuldners gerichtet sind, und nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 und Abs. 3 IO. § 12 IO ist anzuwenden; die Absonderungsrechte leben mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Einstellung des Restrukturierungsverfahrens wieder auf.Die Vollstreckungssperre kann alle Arten von Forderungen, einschließlich besicherter Forderungen, erfassen. Ansprüche, die in einem Insolvenzverfahren als Aussonderungsansprüche (Paragraph 44, IO) oder Absonderungsansprüche (Paragraph 48, IO) einzustufen wären, werden nur von der Vollstreckungssperre erfasst, wenn sie nicht auf Forderungen des Schuldners gerichtet sind, und nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3, IO. Paragraph 12, IO ist anzuwenden; die Absonderungsrechte leben mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Einstellung des Restrukturierungsverfahrens wieder auf.
  2. (2)Absatz 2,Die Vollstreckungssperre erfasst auch das Recht, bewegliche und unbewegliche Gegenstände des Schuldners außergerichtlich zu verwerten.

§ 21 ReO Bewilligung der Vollstreckungssperre


  1. (1)Absatz eins,Das Gericht hat bei Bewilligung der Vollstreckungssperre einen oder mehrere Gläubiger zu nennen oder Gläubigerklassen festzulegen, deren Forderungen unter die Vollstreckungssperre fallen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung der Vollstreckungssperre ist dem Schuldner sowie den Gläubigern, deren Forderungen von der Sperre umfasst sind, zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Vollstreckungssperre treten mit der Zustellung ihrer Bewilligung an den jeweiligen Gläubiger ein. Das für die Exekution auf das bewegliche Vermögen zuständige Exekutionsgericht sowie der Restrukturierungsbeauftragte sind von der Bewilligung der Sperre zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3,Der Beschluss über die Bewilligung der Vollstreckungssperre ist nicht anfechtbar.

§ 22 ReO Dauer der Vollstreckungssperre


  1. (1)Absatz eins,Die Vollstreckungssperre ist nur für die Dauer zu bewilligen, die zur Erreichung des Restrukturierungszieles unerlässlich ist. Die Dauer der Vollstreckungssperre darf drei Monate nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2,Das Gericht hat auf Antrag des Schuldners oder des Restrukturierungsbeauftragten die Dauer der Vollstreckungssperre zu verlängern oder eine neue Vollstreckungssperre bewilligen, wenn eine solche Verlängerung oder neue Sperre ausreichend begründet ist, der Finanzplan den Verlängerungszeitraum umfasst und
    1. 1.Ziffer einsin den Verhandlungen über den Restrukturierungsplan deutliche Fortschritte erzielt wurden, sodass die Verhandlungen vor dem Abschluss stehen, oder
    2. 2.Ziffer 2gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans Rekurs erhoben wurde.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und die §§ 19 bis 21 sind auch auf die Verlängerung oder neuerliche Bewilligung der Vollstreckungssperre anzuwenden.Absatz eins und die Paragraphen 19 bis 21 sind auch auf die Verlängerung oder neuerliche Bewilligung der Vollstreckungssperre anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Gesamtdauer der Vollstreckungssperre darf einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen sechs Monate nicht überschreiten. Die Gesamtdauer ist mit höchstens vier Monaten begrenzt, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Einbringen des Antrags auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat nach Österreich verlegt hat.

§ 23 ReO Aufhebung der Vollstreckungssperre


  1. (1)Absatz eins,Das Gericht hat die Vollstreckungssperre auf Antrag eines Gläubigers, des Restrukturierungsbeauftragten oder von Amts wegen nach Einvernahme des Schuldners und des Restrukturierungsbeauftragten ganz oder teilweise aufzuheben, wenn oder soweit sie
    1. 1.Ziffer einsdie Verhandlungen über den Restrukturierungsplan nicht mehr unterstützt, insbesondere wenn ein Teil der Gläubiger, der die Annahme des Restrukturierungsplans verhindern könnte, die Fortsetzung der Verhandlungen nicht unterstützt, oder
    2. 2.Ziffer 2einen oder mehrere Gläubiger oder eine oder mehrere Gläubigerklassen in unangemessener Weise beeinträchtigt, insbesondere wenn ein Gläubiger von einem vorgelegten Plan nicht betroffen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3zur Insolvenz des Gläubigers führt oder
    4. 4.Ziffer 4die Verwertung von Vermögensobjekten des Schuldners umfasst, die zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners nicht notwendig sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Vollstreckungssperre ist auf Antrag des Schuldners aufzuheben. Sie endet mit Fristablauf oder dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Einstellung des Restrukturierungsverfahrens, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
  3. (3)Absatz 3,Das für die Exekution auf das bewegliche Vermögen zuständige Exekutionsgericht ist von der Aufhebung der Sperre zu verständigen.

§ 24 ReO Eintritt der Insolvenz


  1. (1)Absatz eins,Die Verpflichtung des Schuldners, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung zu beantragen, ruht während der Vollstreckungssperre.
  2. (2)Absatz 2,Während der Vollstreckungssperre ist über einen auf Überschuldung gestützten Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3,Während der Vollstreckungssperre ist ein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit dann nicht zu eröffnen, wenn die Eröffnung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der Gläubiger ist. Über das Vorliegen des allgemeinen Interesses hat das Gericht im Restrukturierungsverfahren zu entscheiden. Es hat das Insolvenzgericht von der rechtskräftigen Entscheidung zu informieren.

§ 25 ReO Ausschluss der Haftung


  1. (1)Absatz eins,Während der Vollstreckungssperre entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG und § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG. Ausgenommen ist eine Haftung für Zahlungen an betroffene Gläubiger sowie von Forderungen, für die eine Vollstreckungssperre gilt.Während der Vollstreckungssperre entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6, AktG und Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG. Ausgenommen ist eine Haftung für Zahlungen an betroffene Gläubiger sowie von Forderungen, für die eine Vollstreckungssperre gilt.
  2. (2)Absatz 2,Die Haftung nach § 22 Abs. 1 URG entfällt, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens beantragt und das Restrukturierungsverfahren gehörig fortgesetzt haben.Die Haftung nach Paragraph 22, Absatz eins, URG entfällt, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, URG) die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens beantragt und das Restrukturierungsverfahren gehörig fortgesetzt haben.

§ 26 ReO Verträge


  1. (1)Absatz eins,Gläubiger, für die die Vollstreckungssperre gilt, dürfen in Bezug auf vor der Vollstreckungssperre entstandene Forderungen und allein aufgrund der Tatsache, dass die Forderungen vom Schuldner nicht gezahlt wurden, nicht Leistungen aus wesentlichen noch zu erfüllenden Verträgen verweigern oder diese Verträge vorzeitig fällig stellen, kündigen oder in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners ändern.
  2. (2)Absatz 2,Ein wesentlicher noch zu erfüllender Vertrag ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem oder mehreren Gläubigern, nach dem die Parteien bei Bewilligung der Vollstreckungssperre noch Verpflichtungen zu erfüllen haben, die für die Weiterführung des täglichen Betriebs des Unternehmens erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3,Vertragliche Vereinbarungen über die Verweigerung von Leistungen aus noch zu erfüllenden Verträgen oder deren vorzeitige Fälligstellung, Kündigung oder Abänderung in sonstiger Weise zum Nachteil des Schuldners allein wegen
    1. 1.Ziffer einseines Antrags auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens,
    2. 2.Ziffer 2eines Antrags auf Bewilligung einer Vollstreckungssperre,
    3. 3.Ziffer 3der Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens,
    4. 4.Ziffer 4der Bewilligung einer Vollstreckungssperre als solcher oder
    5. 5.Ziffer 5einer solchen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation, die die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ermöglicht,
    sind unzulässig.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für Nettingmechanismen — einschließlich Close-out-Nettingmechanismen — der in § 20 Abs. 4 IO genannten Geschäfte auf Finanzmärkten, Energiemärkten und Rohstoffmärkten. Abs. 3 ist jedoch anzuwenden auf Verträge über die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Versorgung mit Energie, die für den Betrieb des Unternehmens des Schuldners erforderlich sind, es sei denn, diese Verträge nehmen die Gestalt einer an einer Börse oder einem anderen Markt gehandelten Position an, sodass sie jederzeit zum aktuellen Marktwert ersetzt werden können. Auf die Vollstreckung einer Forderung gegen den Schuldner durch einen Gläubiger, die sich aus der Durchführung eines Nettingmechanismus ergibt, ist die Vollstreckungssperre anzuwenden. Für Nettingmechanismen — einschließlich Close-out-Nettingmechanismen — gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgebend ist.Absatz 3, gilt nicht für Nettingmechanismen — einschließlich Close-out-Nettingmechanismen — der in Paragraph 20, Absatz 4, IO genannten Geschäfte auf Finanzmärkten, Energiemärkten und Rohstoffmärkten. Absatz 3, ist jedoch anzuwenden auf Verträge über die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Versorgung mit Energie, die für den Betrieb des Unternehmens des Schuldners erforderlich sind, es sei denn, diese Verträge nehmen die Gestalt einer an einer Börse oder einem anderen Markt gehandelten Position an, sodass sie jederzeit zum aktuellen Marktwert ersetzt werden können. Auf die Vollstreckung einer Forderung gegen den Schuldner durch einen Gläubiger, die sich aus der Durchführung eines Nettingmechanismus ergibt, ist die Vollstreckungssperre anzuwenden. Für Nettingmechanismen — einschließlich Close-out-Nettingmechanismen — gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgebend ist.
  5. (5)Absatz 5,Die Beschränkungen nach Abs. 1 sowie nach Abs. 3 Z 5 gelten nicht bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten oder anderen Kreditzusagen.Die Beschränkungen nach Absatz eins, sowie nach Absatz 3, Ziffer 5, gelten nicht bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten oder anderen Kreditzusagen.

§ 27 ReO Restrukturierungsplan


Inhalt von Restrukturierungsplänen
  1. (1)Absatz eins,Der Schuldner hat entweder mit dem Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens oder während der ihm zur Vorlage eingeräumten Frist einen Restrukturierungsplan vorzulegen und dessen Abschluss zu beantragen. Mangels ausdrücklichen Verzichts ist davon ein Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nach § 36 mitumfasst.Der Schuldner hat entweder mit dem Antrag auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens oder während der ihm zur Vorlage eingeräumten Frist einen Restrukturierungsplan vorzulegen und dessen Abschluss zu beantragen. Mangels ausdrücklichen Verzichts ist davon ein Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nach Paragraph 36, mitumfasst.
  2. (2)Absatz 2,Der Restrukturierungsplan hat folgende Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Schuldners;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des bereits bestellten Restrukturierungsbeauftragten;
    3. 3.Ziffer 3eine Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners, insbesondere
      1. a)Litera aeine Auflistung und Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung, einschließlich einer Bewertung des Unternehmens unter Zugrundelegung einer Fortführung und einer Liquidation;
      2. b)Litera bdie Anzahl der Arbeitnehmer und deren Tätigkeitsbereiche;
      3. c)Litera ceine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners;
    4. 4.Ziffer 4die betroffenen Gläubiger und ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen sowie den Gesamtbetrag der Forderungen, der die bis zum Tag der Vorlage des Plans angefallenen Zinsen enthält;
    5. 5.Ziffer 5die Gläubigerklassen und die jeweilige Höhe der Forderungen in jeder Klasse sowie die Zuordnung der betroffenen Gläubiger zu den Klassen oder die Angabe, dass keine Klassen gebildet werden (§ 29 Abs. 3);die Gläubigerklassen und die jeweilige Höhe der Forderungen in jeder Klasse sowie die Zuordnung der betroffenen Gläubiger zu den Klassen oder die Angabe, dass keine Klassen gebildet werden (Paragraph 29, Absatz 3,);
    6. 6.Ziffer 6die vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger, die entweder namentlich zu benennen oder, wenn sie nicht namentlich bekannt sind, unter Bezugnahme auf Forderungskategorien zu beschreiben sind, sowie eine Begründung, warum diese Gläubiger nicht betroffen sein sollen;
    7. 7.Ziffer 7die Bedingungen des Restrukturierungsplans, insbesondere:
      1. a)Litera adie vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen;
      2. b)Litera bdie vorgeschlagene Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen;
      3. c)Litera cdie Modalitäten der Benachrichtigung und Anhörung der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft (§ 75 Abs. 1 Z 2 IO) und der Arbeitnehmervertreter;die Modalitäten der Benachrichtigung und Anhörung der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft (Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, IO) und der Arbeitnehmervertreter;
      4. d)Litera ddie allgemeinen Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, wie Kündigungen, Versetzungen, Kurzarbeitsregelungen oder Ähnliches;
      5. e)Litera eeine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen, aus der sich ergibt, wie die für die Umsetzung des Restrukturierungsplans notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
      6. f)Litera feine von einem bestehenden oder neuen Gläubiger zur Umsetzung des Restrukturierungsplans bereitgestellte neue finanzielle Unterstützung sowie die Gründe, aus denen die Finanzierung für die Umsetzung dieses Plans erforderlich ist;
    8. 8.Ziffer 8eine Darlegung der Gründe, aus denen der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Eintritt der Überschuldung verhindern oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigen und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird, in Form einer Fortbestehensprognose, die von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein kann (bedingte Fortbestehensprognose), und der notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans;
    9. 9.Ziffer 9einen Vergleich mit den Szenarien der IO nach § 35 Abs. 1.einen Vergleich mit den Szenarien der IO nach Paragraph 35, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Dem Restrukturierungsplan ist eine Liste der betroffenen Gläubiger mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen oder, sofern diese nicht bekannt sind, mit sonstigen individualisierenden Bezeichnungen und Kontaktinformationen anzuschließen. Diese Liste ist nicht Teil des Restrukturierungsplans.

§ 28 ReO Forderungen


Im Restrukturierungsplan sind die vorgeschlagenen Zahlungsfristen der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen anzugeben. Die die Zahlung betreffenden Vertragsbedingungen können geändert werden. § 14 Abs. 2, §§ 15, 19 bis 20 und § 21 Abs. 4 IO sind anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Sollen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen gekürzt werden, so ist anzugeben, auf welchen Bruchteil die Kürzung erfolgen soll. Im Restrukturierungsplan sind die vorgeschlagenen Zahlungsfristen der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen anzugeben. Die die Zahlung betreffenden Vertragsbedingungen können geändert werden. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraphen 15, 19 bis 20 und Paragraph 21, Absatz 4, IO sind anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Sollen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen gekürzt werden, so ist anzugeben, auf welchen Bruchteil die Kürzung erfolgen soll.

§ 29 ReO Gläubigerklassen


  1. (1)Absatz eins,Der Schuldner hat folgende Klassen der Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden (betroffene Gläubiger), zu bilden:
    1. 1.Ziffer einsGläubiger mit Forderungen, für die ein Pfand oder eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Schuldners bestellt worden ist (besicherte Forderungen),
    2. 2.Ziffer 2Gläubiger mit unbesicherten Forderungen,
    3. 3.Ziffer 3Anleihegläubiger,
    4. 4.Ziffer 4schutzbedürftige Gläubiger, insbesondere Gläubiger mit Forderungen unter 10 000 Euro, und
    5. 5.Ziffer 5Gläubiger nachrangiger Forderungen.
  2. (2)Absatz 2,Gläubiger mit besicherten Forderungen werden in der Gläubigerklasse nach Abs. 1 Z 1 mit jenem Betrag erfasst, der durch die Sicherheit gedeckt ist.Gläubiger mit besicherten Forderungen werden in der Gläubigerklasse nach Absatz eins, Ziffer eins, mit jenem Betrag erfasst, der durch die Sicherheit gedeckt ist.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Schuldner ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen (KMU), so ist er nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden. Ein KMU ist ein Schuldner jeder Rechtsform, der zwei der drei Größenmerkmale des § 221 Abs. 1 UGB nicht überschreitet.Ist der Schuldner ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen (KMU), so ist er nicht verpflichtet, Gläubigerklassen zu bilden. Ein KMU ist ein Schuldner jeder Rechtsform, der zwei der drei Größenmerkmale des Paragraph 221, Absatz eins, UGB nicht überschreitet.

§ 30 ReO Prüfung des Restrukturierungsplans


  1. (1)Absatz eins,Das Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans
    1. 1.Ziffer einsdie Angaben nach § 27 Abs. 2 auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,die Angaben nach Paragraph 27, Absatz 2, auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,
    2. 2.Ziffer 2die Plausibilität der Begründungen nach § 27 Abs. 2 Z 8,die Plausibilität der Begründungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8,,
    3. 3.Ziffer 3die Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach § 27 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 29 unddie Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 29, und
    4. 4.Ziffer 4die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach § 27 Abs. 2 Z 4 und 6die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4 und 6
    zu prüfen. Mit der Prüfung nach § 27 Abs. 2 Z 8 kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.zu prüfen. Mit der Prüfung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.
  2. (2)Absatz 2,Sind die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.Sind die Anforderungen nach Absatz eins, nicht erfüllt, so ist dem Schuldner aufzutragen, den Restrukturierungsplan binnen der vom Gericht festgesetzten Frist zu verbessern.

§ 31 ReO Abstimmung über den Restrukturierungsplan


  1. (1)Absatz eins,Über den Restrukturierungsplan ist in einer Tagsatzung abzustimmen, die das Gericht in der Regel auf 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Restrukturierungsplans anzuordnen hat. § 145 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 IO ist anzuwenden. Der Schuldner hat den zur Abstimmung gelangenden Restrukturierungsplan den betroffenen Gläubigern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung zu übermitteln.Über den Restrukturierungsplan ist in einer Tagsatzung abzustimmen, die das Gericht in der Regel auf 30 bis 60 Tage nach Vorlage des Restrukturierungsplans anzuordnen hat. Paragraph 145, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, IO ist anzuwenden. Der Schuldner hat den zur Abstimmung gelangenden Restrukturierungsplan den betroffenen Gläubigern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag des Schuldners sind die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände der Restrukturierungsplantagsatzung beizuziehen. Für ihre Tätigkeit haben die Gläubigerschutzverbände einen Anspruch auf angemessene Belohnung, die der Schuldner zu zahlen hat. Auf Antrag des Gläubigerschutzverbandes ist dem Schuldner die Zahlung der Belohnung binnen 14 Tagen aufzutragen.
  3. (3)Absatz 3,Die Restrukturierungsplantagsatzung kann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,In der Restrukturierungsplantagsatzung hat der Restrukturierungsbeauftragte nach § 146 IO zu berichten.In der Restrukturierungsplantagsatzung hat der Restrukturierungsbeauftragte nach Paragraph 146, IO zu berichten.
  5. (5)Absatz 5,Die Restrukturierungsplantagsatzung kann erstreckt werden. § 147 Abs. 2 und 3 sowie § 148a Abs. 1 IO sind anzuwenden.Die Restrukturierungsplantagsatzung kann erstreckt werden. Paragraph 147, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 148 a, Absatz eins, IO sind anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan ändern. § 145a IO ist anzuwenden.Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan ändern. Paragraph 145 a, IO ist anzuwenden.

§ 32 ReO Stimmrecht


  1. (1)Absatz eins,Betroffene Gläubiger haben das Recht, über die Annahme des Restrukturierungsplans abzustimmen. Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Betrag der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen zuzüglich der bis zum Tag der Vorlage des Restrukturierungsplans angelaufenen Zinsen.
  2. (2)Absatz 2,Die betroffenen Gläubiger sind berechtigt, Einwendungen gegen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen vorzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Der Restrukturierungsbeauftragte hat zur Prüfung des Bestands und der Höhe der Forderungen Einsicht in die Geschäftsbücher und die Aufzeichnungen des Schuldners zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4,§ 93 Abs. 3 bis 4 sowie §§ 94, 144 und 148 IO sind anzuwenden.Paragraph 93, Absatz 3 bis 4 sowie Paragraphen 94, 144 und 148 IO sind anzuwenden.

§ 33 ReO Annahme des Restrukturierungsplans


  1. (1)Absatz eins,Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Klasse die Mehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger in jeder Klasse zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden betroffenen Gläubiger in dieser Klasse beträgt. Wurden keine Klassen gebildet, so berechnen sich die erforderlichen Mehrheiten anhand der insgesamt anwesenden Gläubiger. § 164 Abs. 1 IO ist anzuwenden.Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Klasse die Mehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger in jeder Klasse zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden betroffenen Gläubiger in dieser Klasse beträgt. Wurden keine Klassen gebildet, so berechnen sich die erforderlichen Mehrheiten anhand der insgesamt anwesenden Gläubiger. Paragraph 164, Absatz eins, IO ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Teilnahme über ein vom Gericht bestimmtes technisches Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs. 1.Die Teilnahme über ein vom Gericht bestimmtes technisches Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung gilt als Anwesenheit im Sinne des Absatz eins,

§ 34 ReO Bestätigung des Restrukturierungsplans


  1. (1)Absatz eins,Der Restrukturierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Gericht. Die Bestätigung des Restrukturierungsplans setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsder Restrukturierungsplan im Einklang mit §§ 31 bis 33 angenommen wurde,der Restrukturierungsplan im Einklang mit Paragraphen 31 bis 33 angenommen wurde,
    2. 2.Ziffer 2Gläubiger in derselben Klasse oder, wenn keine Klassen gebildet wurden, alle betroffenen Gläubiger im Verhältnis zu ihren Forderungen gleich behandelt werden,
    3. 3.Ziffer 3der Schuldner bescheinigt, dass er den Restrukturierungsplan an alle betroffenen Gläubiger gemäß § 31 Abs. 1 übermittelt hat,der Schuldner bescheinigt, dass er den Restrukturierungsplan an alle betroffenen Gläubiger gemäß Paragraph 31, Absatz eins, übermittelt hat,
    4. 4.Ziffer 4die vereinbarte neue Finanzierung zur Umsetzung des Restrukturierungsplans erforderlich ist und die Interessen der Gläubiger nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt und
    5. 5.Ziffer 5die vom Restrukturierungsbeauftragten bis zur Restrukturierungsplantagsatzung entstandene und geltend gemachte Entlohnung gerichtlich bestimmt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Hat ein ablehnender Gläubiger die Überprüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses nach § 35 beantragt, so setzt die Bestätigung voraus, dass der Restrukturierungsplan dieses Kriterium erfüllt.Hat ein ablehnender Gläubiger die Überprüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses nach Paragraph 35, beantragt, so setzt die Bestätigung voraus, dass der Restrukturierungsplan dieses Kriterium erfüllt.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens unzulässig ist (§ 7 Abs. 3),ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens unzulässig ist (Paragraph 7, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2der Restrukturierungsplan durch eine gegen § 150a IO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht wurde oder der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger nach § 27 Abs. 2 Z 6 wissentlich Gläubiger verschwiegen hat;der Restrukturierungsplan durch eine gegen Paragraph 150 a, IO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht wurde oder der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 6, wissentlich Gläubiger verschwiegen hat;
    3. 3.Ziffer 3der Schuldner nicht unter den Restrukturierungsplan fallende fällige und feststehende Forderungen nicht bezahlt hat;
    4. 4.Ziffer 4eine Prüfung aufgrund spätestens in der Restrukturierungsplantagsatzung zu erhebender begründeter Einwendungen eines betroffenen Gläubigers ergibt, dass der Restrukturierungsplan den nach § 30 Abs. 1 zu überprüfenden Anforderungen nicht entspricht.eine Prüfung aufgrund spätestens in der Restrukturierungsplantagsatzung zu erhebender begründeter Einwendungen eines betroffenen Gläubigers ergibt, dass der Restrukturierungsplan den nach Paragraph 30, Absatz eins, zu überprüfenden Anforderungen nicht entspricht.
  4. (4)Absatz 4,Das Gericht hat die Bestätigung weiters zu versagen, wenn offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet.
  5. (5)Absatz 5,Die Entscheidung über die Bestätigung eines Restrukturierungsplans hat das Gericht mit Blick auf eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit auf effiziente Weise zu treffen.

§ 35 ReO Kriterium des Gläubigerinteresses


  1. (1)Absatz eins,Das Kriterium des Gläubigerinteresses ist erfüllt, wenn kein ablehnender betroffener Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als im Insolvenzverfahren nach der IO. Zum Vergleich ist das nächstbeste nach den Umständen des Falles voraussichtlich verwirklichbare Alternativszenario für den Fall, dass der Restrukturierungsplan nicht bestätigt werden sollte, heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Einhaltung von Abs. 1 hat das Gericht nur auf Antrag eines ablehnenden betroffenen Gläubigers zu prüfen. Der Antrag ist in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser Tagsatzung zu stellen.Die Einhaltung von Absatz eins, hat das Gericht nur auf Antrag eines ablehnenden betroffenen Gläubigers zu prüfen. Der Antrag ist in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser Tagsatzung zu stellen.

§ 36 ReO Klassenübergreifender Cram-down


  1. (1)Absatz eins,Ein Restrukturierungsplan, der nicht in jeder Gläubigerklasse von den betroffenen Gläubigern angenommen worden ist, ist auf Antrag des Schuldners vom Gericht zu bestätigen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Bestätigung erfüllt sind,
    2. 2.Ziffer 2ablehnende Gläubigerklassen gleichgestellt werden wie gleichrangige Klassen und bessergestellt werden als nachrangige Klassen und
    3. 3.Ziffer 3keine Gläubigerklasse mehr erhält als den vollen Betrag ihrer Forderungen.
    Die Beurteilung des Rangs der Klassen nach Z 2 richtet sich nach der Befriedigungsrangfolge des Insolvenzrechts.Die Beurteilung des Rangs der Klassen nach Ziffer 2, richtet sich nach der Befriedigungsrangfolge des Insolvenzrechts.
  2. (2)Absatz 2,Weitere Voraussetzung ist, dass der Restrukturierungsplan von einer Mehrheit der Gläubigerklassen einschließlich der Klasse der besicherten Gläubiger oder von einer Mehrheit der Gläubigerklassen, bei welchen davon ausgegangen werden kann, dass deren Gläubiger im Falle einer Bewertung des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen im Insolvenzverfahren eine Verteilungsquote erhalten würden, angenommen wurde. Wenn nur zwei Gläubigerklassen gebildet wurden, reicht die Annahme durch eine dieser Klassen aus.

§ 37 ReO Anteilsinhaber


  1. (1)Absatz eins,Die Anteilsinhaber dürfen die Annahme, die Bestätigung und die Umsetzung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren. Umfasst der Plan Maßnahmen, die einer Zustimmung der Anteilsinhaber bedürfen, so sind die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts zu beachten. Greift ein Restrukturierungsplan nicht in die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Anteilsinhaber ein, so kann eine gesellschaftsrechtlich erforderliche Zustimmung der Anteilsinhaber durch Beschluss des Gerichts ersetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Abstimmung über Maßnahmen, die der Zustimmung der Anteilsinhaber bedürfen, kann mit der im Gesetz vorgesehenen Einberufungsfrist erfolgen, auch wenn der Gesellschaftsvertrag eine längere Frist vorsieht.
  3. (3)Absatz 3,Die Abstimmung der Gläubiger über den Restrukturierungsplan hat erst zu erfolgen, wenn die dazu gebotenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wirksam sind.

§ 38 ReO Bewertung


  1. (1)Absatz eins,Das Unternehmen und die Vermögenswerte des Schuldners sind nur zu bewerten, wenn ein ablehnender betroffener Gläubiger in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser einen Verstoß
    1. 1.Ziffer einsgegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 35 odergegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß Paragraph 35, oder
    2. 2.Ziffer 2gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß § 36 Abs. 2gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß Paragraph 36, Absatz 2
    behauptet.
  2. (2)Absatz 2,Das Gericht kann zur Bewertung gemäß Abs. 1 einen Sachverständigen bestellen oder hiemit den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen.Das Gericht kann zur Bewertung gemäß Absatz eins, einen Sachverständigen bestellen oder hiemit den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen.
  3. (3)Absatz 3,Der Kostenersatz für die Gebühren des Sachverständigen und die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten richtet sich nach der ZPO. Dem betroffenen Gläubiger, auf dessen Antrag die Überprüfung vorgenommen wird, kann der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen werden.

§ 39 ReO Wirkung von Restrukturierungsplänen


  1. (1)Absatz eins,Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger und den Schuldner verbindlich. Forderungsgestaltungen nach § 28 werden mit Bestätigung des Restrukturierungsplans wirksam, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Bei einer Forderungskürzung wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, den betroffenen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen.Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger und den Schuldner verbindlich. Forderungsgestaltungen nach Paragraph 28, werden mit Bestätigung des Restrukturierungsplans wirksam, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Bei einer Forderungskürzung wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, den betroffenen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen.
  2. (2)Absatz 2,Gläubiger, die an der Annahme des Restrukturierungsplans nicht beteiligt waren, werden vom Plan nicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht für Gläubiger, die sich trotz Übermittlung des Plans nach § 31 Abs. 1 oder Ladung zur Restrukturierungsplantagsatzung am Verfahren nicht beteiligten.Gläubiger, die an der Annahme des Restrukturierungsplans nicht beteiligt waren, werden vom Plan nicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht für Gläubiger, die sich trotz Übermittlung des Plans nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Ladung zur Restrukturierungsplantagsatzung am Verfahren nicht beteiligten.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ersetzt nicht die Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Voraussetzungen, die zur Durchführung sonstiger Restrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind. Gläubiger können durch den Restrukturierungsplan nicht zur Abgabe von Vertragserklärungen verpflichtet werden.
  4. (4)Absatz 4,§§ 150a, 151, 156 Abs. 2, § 164 Abs. 2 und § 164a IO sind anzuwenden.Paragraphen 150 a, 151, 156, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz 2 und Paragraph 164 a, IO sind anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,§ 156a Abs. 1 bis 3 IO ist anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt.Paragraph 156 a, Absatz eins bis 3 IO ist anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt.

§ 40 ReO Rekurs


  1. (1)Absatz eins,Gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann von jedem ablehnenden betroffenen Gläubiger, gegen die Versagung der Bestätigung vom Schuldner und von jedem zustimmenden betroffenen Gläubiger Rekurs erhoben werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Rekurs ist mit Blick auf eine zügige Bearbeitung auf effiziente Weise zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3,Dem Rekurs ist auf Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn die Umsetzung des Restrukturierungsplans für den Rekurswerber mit einem schwerwiegenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre, der außer Verhältnis zu den Vorteilen der sofortigen Planumsetzung steht. Zugleich hat das Gericht, das über die Bestätigung des Plans in erster Instanz entschieden hat, zur Sicherstellung eines allfälligen Ausgleichs nach Abs. 5 nach freiem Ermessen eine Sicherheit festzusetzen. Erlegt der Schuldner die Sicherheit, so ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Diese Beschlüsse können nicht angefochten werden.Dem Rekurs ist auf Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn die Umsetzung des Restrukturierungsplans für den Rekurswerber mit einem schwerwiegenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre, der außer Verhältnis zu den Vorteilen der sofortigen Planumsetzung steht. Zugleich hat das Gericht, das über die Bestätigung des Plans in erster Instanz entschieden hat, zur Sicherstellung eines allfälligen Ausgleichs nach Absatz 5, nach freiem Ermessen eine Sicherheit festzusetzen. Erlegt der Schuldner die Sicherheit, so ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Diese Beschlüsse können nicht angefochten werden.
  4. (4)Absatz 4,Das Rekursgericht, das einem Rekurs gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans Folge gibt, kann
    1. 1.Ziffer einsdie Bestätigung des Restrukturierungsplans aufheben oder
    2. 2.Ziffer 2die Bestätigung des Restrukturierungsplans aufrecht erhalten, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht.
  5. (5)Absatz 5,Das Gericht, das über die Bestätigung des Restrukturierungsplans in erster Instanz entschieden hat, hat auf Antrag eines Gläubigers, dem finanzielle Verluste entstanden sind und dessen Rekurs stattgegeben wird, im Falle der Bestätigung eines Plans gemäß Abs. 4 Z 2 einen vom Schuldner zu zahlenden Ausgleich zu gewähren. Die Höhe des Ausgleiches ist vom Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) durch Beschluss festzusetzen.Das Gericht, das über die Bestätigung des Restrukturierungsplans in erster Instanz entschieden hat, hat auf Antrag eines Gläubigers, dem finanzielle Verluste entstanden sind und dessen Rekurs stattgegeben wird, im Falle der Bestätigung eines Plans gemäß Absatz 4, Ziffer 2, einen vom Schuldner zu zahlenden Ausgleich zu gewähren. Die Höhe des Ausgleiches ist vom Gericht nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) durch Beschluss festzusetzen.

§ 41 ReO Aufhebung und Einstellung


  1. (1)Absatz eins,Das Restrukturierungsverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben.
  2. (2)Absatz 2,Das Restrukturierungsverfahren ist einzustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Schuldner innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan vorgelegt hat,
    2. 2.Ziffer 2der Schuldner einem Auftrag zur Verbesserung des Restrukturierungsplans nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
    3. 3.Ziffer 3der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplans zurückzieht,
    4. 4.Ziffer 4der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach § 16 Abs. 2 beharrlich verletzt,der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 16, Absatz 2, beharrlich verletzt,
    5. 5.Ziffer 5 der Schuldner den Kostenvorschuss für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten nicht rechtzeitig erlegt,
    6. 6.Ziffer 6der Schuldner den Jahresabschluss nicht vorlegt, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist,
    7. 7.Ziffer 7ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde,
    8. 8.Ziffer 8offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet,
    9. 9.Ziffer 9 die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen und die Tagsatzung nicht erstreckt wird,
    10. 10.Ziffer 10 ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 37) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird oder ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (Paragraph 37,) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird oder
    11. 11.Ziffer 11die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig versagt wurde.

§ 42 ReO Anspruch auf Ausfall


Hat der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger gemäß § 27 Abs. 2 Z 6 wissentlich Gläubiger verschwiegen, so kann jeder betroffene Gläubiger, der ohne Verschulden außerstande war, die zur Klage berechtigenden Umstände vor Bestätigung des Restrukturierungplans geltend zu machen, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Restrukturierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Restrukturierungsplan einräumt. Hat der Schuldner bei der Angabe der vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 6, wissentlich Gläubiger verschwiegen, so kann jeder betroffene Gläubiger, der ohne Verschulden außerstande war, die zur Klage berechtigenden Umstände vor Bestätigung des Restrukturierungplans geltend zu machen, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Restrukturierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Restrukturierungsplan einräumt.

§ 43 ReO Arbeitnehmer


Die individuellen und kollektiven Rechte der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsrecht werden durch das Restrukturierungsverfahren und den Restrukturierungsplan nicht beeinträchtigt; dazu gehören insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdas Recht auf Tarifverhandlungen und Arbeitskampfmaßnahmen und
  2. 2.Ziffer 2das Recht auf Unterrichtung und Anhörung im Einklang mit der Richtlinie 2002/14/EG und der Richtlinie 2009/38/EG, insbesondere
    1. a)Litera adie Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über die jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der Tätigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder des Betriebs, damit sie dem Schuldner ihre Bedenken hinsichtlich der Geschäftssituation und in Bezug auf die Notwendigkeit, Restrukturierungsmechanismen in Betracht zu ziehen, mitteilen können,
    2. b)Litera bdie Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über ein Restrukturierungsverfahren, das sich auf die Beschäftigung auswirken könnte,
    3. c)Litera cdie Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter zum Restrukturierungsplan, bevor er zur Annahme durch die Gläubiger oder dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt wird, und
    4. d)Litera ddie durch die Richtlinien 98/59/EG, 2001/23/EG und 2008/94/EG garantierten Rechte.

§ 44 ReO Besondere Verfahrensarten


Europäisches Restrukturierungsverfahren
  1. (1)Absatz eins,Das Gericht hat auf einen vor Einleitung des Restrukturierungsverfahrens zu stellenden Antrag des Schuldners die Einleitung des Restrukturierungsverfahrens mit Edikt öffentlich bekannt zu machen (Europäisches Restrukturierungsverfahren). Das Edikt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der Einleitung des Restrukturierungsverfahrens,
    2. 2.Ziffer 2das Gericht, das das Restrukturierungsverfahren eingeleitet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,
    3. 3.Ziffer 3bei einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer juristischen Person die Firma, gegebenenfalls frühere Firmen, die Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, den Sitz und, sofern davon abweichend, die Geschäftsanschrift des Schuldners sowie die Anschriften der Niederlassungen,
    4. 4.Ziffer 4bei einer natürlichen Person den Namen, die Wohn- und Geschäftsanschrift und das Geburtsdatum des Schuldners, gegebenenfalls die Firma und Firmenbuchnummer und frühere Namen sowie, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort des Schuldners,
    5. 5.Ziffer 5den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse eines bestellten Restrukturierungsbeauftragten und, wenn eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung vertritt.
  2. (2)Absatz 2,Öffentlich bekanntzumachen sind weiters:
    1. 1.Ziffer einsdie Tagsatzung zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan und der wesentliche Inhalt des Restrukturierungsplans,
    2. 2.Ziffer 2Beschränkungen der Eigenverwaltung,
    3. 3.Ziffer 3die Bestätigung des Restrukturierungsplans,
    4. 4.Ziffer 4die Aufhebung und die Einstellung des Restrukturierungsverfahrens sowie der Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses.
  3. (3)Absatz 3,Das Gericht kann festlegen, dass die Vollstreckungssperre alle Gläubiger umfasst (allgemeine Vollstreckungssperre). Der Beschluss über die Bewilligung und über die gänzliche oder teilweise Aufhebung der allgemeinen Vollstreckungssperre ist öffentlich bekannt zu machen; die gesonderte Zustellung an die Gläubiger (§ 21 Abs. 2) kann unterbleiben. Die Rechtswirkungen der Sperre treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses folgt.Das Gericht kann festlegen, dass die Vollstreckungssperre alle Gläubiger umfasst (allgemeine Vollstreckungssperre). Der Beschluss über die Bewilligung und über die gänzliche oder teilweise Aufhebung der allgemeinen Vollstreckungssperre ist öffentlich bekannt zu machen; die gesonderte Zustellung an die Gläubiger (Paragraph 21, Absatz 2,) kann unterbleiben. Die Rechtswirkungen der Sperre treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses folgt.
  4. (4)Absatz 4,Auf Antrag des Schuldners sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern. Die Aufforderung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Aufforderung hat die Frist für die Anmeldung der Forderungen und die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb dieser Frist bei Gericht anzumelden und eine Ausfertigung der Anmeldung dem Schuldner zu übersenden, sowie eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist zu enthalten. Gläubiger haben ein Recht zur Teilnahme am Verfahren erst nach rechtzeitiger Anmeldung ihrer Forderungen. Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist auch für betroffene Gläubiger verbindlich, die ihre Forderungen trotz Aufforderung nicht rechtzeitig anmeldeten.
  5. (5)Absatz 5,Beantragt der Schuldner, die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern, so kann er die betroffenen Gläubiger und ihre Forderungen im Restrukturierungsplan bloß unter Bezugnahme auf Forderungskategorien benennen; § 27 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 ist erst nach Ablauf der Anmeldefrist anzuwenden.Beantragt der Schuldner, die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern, so kann er die betroffenen Gläubiger und ihre Forderungen im Restrukturierungsplan bloß unter Bezugnahme auf Forderungskategorien benennen; Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, ist erst nach Ablauf der Anmeldefrist anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,§ 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist anzuwenden.Paragraph 253, Absatz 3, fünfter Satz IO ist anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,Rechtshandlungen nach § 16 Abs. 3 werden erst mit vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans wirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden ist.Rechtshandlungen nach Paragraph 16, Absatz 3, werden erst mit vollständiger Erfüllung des Restrukturierungsplans wirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass eine Zustimmung nicht erteilt worden ist.
  8. (8)Absatz 8,§ 22 Abs. 4 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, Absatz 4, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9,Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Aufnahme in die Ediktsdatei. Die Einsicht in die Eintragungen nach dieser Bestimmung ist ein Jahr nach Aufhebung oder Einstellung des Restrukturierungsverfahrens nicht mehr zu gewähren.

§ 45 ReO Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren


  1. (1)Absatz eins,Wenn nur Finanzgläubiger betroffene Gläubiger sind, hat das Gericht auf Antrag des Schuldners ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren einzuleiten und nach Einvernahme der betroffenen Gläubiger ohne Durchführung einer Tagsatzung über die Bestätigung der Restrukturierungsvereinbarung zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2,Auf das vereinfachte Restrukturierungsverfahren sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Restrukturierungsverfahrens anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Der Schuldner hat im Antrag auf Einleitung des vereinfachten Restrukturierungsverfahrens darzulegen, dass
    1. 1.Ziffer einswahrscheinliche Insolvenz vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2nur Finanzgläubiger betroffene Gläubiger sind,
    3. 3.Ziffer 3eine Mehrheit von mindestens 75% der Gesamtsumme der Forderungen in jeder Gläubigerklasse zugestimmt hat und
    4. 4.Ziffer 4der Schuldner und die zustimmenden Gläubiger die Restrukturierungsvereinbarung unter Angabe des Datums der Unterfertigung unterschrieben haben.
  4. (4)Absatz 4,Der Schuldner hat dem Antrag
    1. 1.Ziffer einseine Restrukturierungsvereinbarung, die den Inhalt eines Restrukturierungsplans (§ 27 Abs. 2) hat, anzuschließen, wobei die Zustimmungserklärungen der betroffenen Gläubiger, die auch unter der Bedingung der gerichtlichen Bestätigung im Rahmen eines vereinfachten Restrukturierungsverfahrens erfolgt sein können, nicht älter als 14 Tage sein dürfen,eine Restrukturierungsvereinbarung, die den Inhalt eines Restrukturierungsplans (Paragraph 27, Absatz 2,) hat, anzuschließen, wobei die Zustimmungserklärungen der betroffenen Gläubiger, die auch unter der Bedingung der gerichtlichen Bestätigung im Rahmen eines vereinfachten Restrukturierungsverfahrens erfolgt sein können, nicht älter als 14 Tage sein dürfen,
    2. 2.Ziffer 2eine Liste nach § 27 Abs. 3 undeine Liste nach Paragraph 27, Absatz 3, und
    3. 3.Ziffer 3eine Bestätigung nach Abs. 8 Z 3, in der die Bestätigungsvoraussetzungen nach Abs. 8 Z 3 lit. a bis d dargelegt werdeneine Bestätigung nach Absatz 8, Ziffer 3,, in der die Bestätigungsvoraussetzungen nach Absatz 8, Ziffer 3, Litera a bis d dargelegt werden
    anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5,Die Eigenverwaltung des Schuldners darf nicht beschränkt werden; ein Restrukturierungsbeauftragter ist nicht zu bestellen.
  6. (6)Absatz 6,Eine Vollstreckungssperre ist nicht anzuordnen.
  7. (7)Absatz 7,Die Restrukturierungsvereinbarung hat die Wirkungen eines Restrukturierungsplans für alle in der Vereinbarung genannten betroffenen Gläubiger, die nach Abs. 1 einvernommen wurden.Die Restrukturierungsvereinbarung hat die Wirkungen eines Restrukturierungsplans für alle in der Vereinbarung genannten betroffenen Gläubiger, die nach Absatz eins, einvernommen wurden.
  8. (8)Absatz 8,Das Gericht hat die Restrukturierungsvereinbarung zu bestätigen, wenn
    1. 1.Ziffer einsAbs. 3 Z 1 bis 4 erfüllt ist,Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erfüllt ist,
    2. 2.Ziffer 2die Unterlagen nach Abs. 4 Z 1 bis 3 vorliegen unddie Unterlagen nach Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vorliegen und
    3. 3.Ziffer 3durch die vom Schuldner vorgelegte Bestätigung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Gebiet Unternehmensführung, Unternehmensreorganisation, Unternehmenssanierung, Unternehmensliquidation bescheinigt ist, dass
      1. a)Litera a§ 34 Abs. 1 Z 2 und 4 erfüllt ist,Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 erfüllt ist,
      2. b)Litera bdie Einteilung der Gläubigerklassen in besicherte und unbesicherte Forderungen unter Berücksichtigung des Verkehrswerts der bestellten Sicherheiten erfolgt ist,
      3. c)Litera cdas Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 35 Abs. 1 erfüllt ist, unddas Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß Paragraph 35, Absatz eins, erfüllt ist, und
      4. d)Litera ddie Restrukturierungsvereinbarung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Eintritt der Überschuldung verhindert oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigt und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleistet.

§ 46 ReO Schlussbestimmungen


Liste der Restrukturierungsbeauftragten
  1. (1)Absatz eins,Die Liste der Restrukturierungsbeauftragten hat folgende Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse der interessierten Person sowie
    2. 2.Ziffer 2Angaben über
      1. a)Litera adie Ausbildung, die berufliche Laufbahn und die Berufserfahrung,
      2. b)Litera beine Eintragung in eine Berufsliste samt Datum der Eintragung,
      3. c)Litera cbesondere Fachkenntnisse des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, des Wirtschaftsrechts und der Betriebswirtschaft,
      4. d)Litera dbesondere Branchenkenntnisse,
      5. e)Litera edie bestehende Infrastruktur für die Durchführung eines Restrukturierungsverfahrens (Kanzleiorganisation, Anzahl der Mitarbeiter, technische Ausstattung),
      6. f)Litera fdas Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter,
      7. g)Litera gdie Erfahrung als Restrukturierungsbeauftragter (insbesondere die Anzahl der Bestellungen sowie den Umsatz und die Mitarbeiteranzahl der Unternehmen im Restrukturierungsverfahren),
      8. h)Litera hden angestrebten örtlichen Tätigkeitsbereich und
    3. 3.Ziffer 3bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Angaben über die Vertretung bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten samt Angaben nach lit. a bis h sowie über die Gesellschafter und die wirtschaftlich Beteiligten.bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Angaben über die Vertretung bei der Besorgung der Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten samt Angaben nach Litera a bis h sowie über die Gesellschafter und die wirtschaftlich Beteiligten.
  2. (2)Absatz 2,Die Liste der Restrukturierungsbeauftragten ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Liste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
  3. (3)Absatz 3,Die an der Restrukturierung interessierten Personen haben sich selbst in die Liste der Restrukturierungsbeauftragten einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
  4. (4)Absatz 4,§ 89e GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.

§ 47 ReO Verweisungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden; soweit auf Bestimmungen der IO verwiesen wird, sind diese nur sinngemäß anzuwenden.

§ 48 ReO Inkrafttreten


Dieses Bundesgesetz tritt am 17. Juli 2021 in Kraft.

§ 49 ReO Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

§ 50 ReO Umsetzungshinweis


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz), ABl. 2019 L 172, S. 18, umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz), Amtsblatt 2019, L 172, S. 18, umgesetzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten