§ 28 ReO Forderungen

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Im Restrukturierungsplan sind die vorgeschlagenen Zahlungsfristen der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen anzugeben. Die die Zahlung betreffenden Vertragsbedingungen können geändert werden. § 14 Abs. 2, §§ 15, 19 bis 20 und § 21 Abs. 4 IO sind anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Sollen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen gekürzt werden, so ist anzugeben, auf welchen Bruchteil die Kürzung erfolgen soll. Im Restrukturierungsplan sind die vorgeschlagenen Zahlungsfristen der unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen anzugeben. Die die Zahlung betreffenden Vertragsbedingungen können geändert werden. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraphen 15, 19 bis 20 und Paragraph 21, Absatz 4, IO sind anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Sollen die unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen gekürzt werden, so ist anzugeben, auf welchen Bruchteil die Kürzung erfolgen soll.

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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