§ 36 ReO Klassenübergreifender Cram-down

ReO - Restrukturierungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Restrukturierungsplan, der nicht in jeder Gläubigerklasse von den betroffenen Gläubigern angenommen worden ist, ist auf Antrag des Schuldners vom Gericht zu bestätigen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Bestätigung erfüllt sind,
    2. 2.Ziffer 2ablehnende Gläubigerklassen gleichgestellt werden wie gleichrangige Klassen und bessergestellt werden als nachrangige Klassen und
    3. 3.Ziffer 3keine Gläubigerklasse mehr erhält als den vollen Betrag ihrer Forderungen.
    Die Beurteilung des Rangs der Klassen nach Z 2 richtet sich nach der Befriedigungsrangfolge des Insolvenzrechts.Die Beurteilung des Rangs der Klassen nach Ziffer 2, richtet sich nach der Befriedigungsrangfolge des Insolvenzrechts.
  2. (2)Absatz 2,Weitere Voraussetzung ist, dass der Restrukturierungsplan von einer Mehrheit der Gläubigerklassen einschließlich der Klasse der besicherten Gläubiger oder von einer Mehrheit der Gläubigerklassen, bei welchen davon ausgegangen werden kann, dass deren Gläubiger im Falle einer Bewertung des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen im Insolvenzverfahren eine Verteilungsquote erhalten würden, angenommen wurde. Wenn nur zwei Gläubigerklassen gebildet wurden, reicht die Annahme durch eine dieser Klassen aus.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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