Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger und den Schuldner verbindlich. Forderungsgestaltungen nach § 28 werden mit Bestätigung des Restrukturierungsplans wirksam, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Bei einer Forderungskürzung wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, den betroffenen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen.Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger und den Schuldner verbindlich. Forderungsgestaltungen nach Paragraph 28, werden mit Bestätigung des Restrukturierungsplans wirksam, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt. Bei einer Forderungskürzung wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, den betroffenen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen.
(2)Absatz 2,Gläubiger, die an der Annahme des Restrukturierungsplans nicht beteiligt waren, werden vom Plan nicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht für Gläubiger, die sich trotz Übermittlung des Plans nach § 31 Abs. 1 oder Ladung zur Restrukturierungsplantagsatzung am Verfahren nicht beteiligten.Gläubiger, die an der Annahme des Restrukturierungsplans nicht beteiligt waren, werden vom Plan nicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht für Gläubiger, die sich trotz Übermittlung des Plans nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Ladung zur Restrukturierungsplantagsatzung am Verfahren nicht beteiligten.
(3)Absatz 3,Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ersetzt nicht die Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Voraussetzungen, die zur Durchführung sonstiger Restrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind. Gläubiger können durch den Restrukturierungsplan nicht zur Abgabe von Vertragserklärungen verpflichtet werden.
(4)Absatz 4,§§ 150a, 151, 156 Abs. 2, § 164 Abs. 2 und § 164a IO sind anzuwenden.Paragraphen 150 a, 151, 156, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz 2 und Paragraph 164 a, IO sind anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 156a Abs. 1 bis 3 IO ist anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt.Paragraph 156 a, Absatz eins bis 3 IO ist anzuwenden, soweit der Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt.
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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